Rechtsprechung
Hier finden Sie für den Hochschullehrendenberuf wichtige gerichtliche Entscheidungen und weitere aktuelle Meldungen aus dem Bereich Recht.
Stellenbesetzung Professur maßgeblicher Zeitpunkt für Überprüfung der Auswahlentscheidung, 23. Oktober 2024
Die Beurteilung der Frage, ob eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Auswahlentscheidung. Nach diesem Zeitpunkt etwa im Verlauf des Widerspruchs- oder Eilverfahrens eingetretene Änderungen sind nicht zu berücksichtigen, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 23. Oktober 2024, Az. 2 MB 4/24).
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Wiedereingliederung, 14. Oktober 2024
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden: Eine Zurruhesetzungsverfügung steht nicht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass zuvor erfolglos eine Eingliederungsmaßnahme oder ein Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements stattgefunden hätten. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zurruhesetzung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind danach abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung versäumt worden sein sollten (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14. Oktober 2024, Az. 6 A 1964/22, juris).
Löschung eines Disziplinarvorgangs aus der Personalakte, 17. September 2024
Wird ein Beamter während des laufenden Disziplinarklageverfahrens auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen, so ist das Disziplinarverfahren erst dann unanfechtbar abgeschlossen, wenn das Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet ist (Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 17. September 2024, Az. 18 B 3263/24).
Keine verschärfte Rückforderungshaftung nach ausdrücklicher Nachfrage bei dem Dienstherrn, 3. September 2024
Weist der Beamte seinen Dienstherrn ausdrücklich auf Unstimmigkeiten in den ihm gewährten Bezügen hin, darf er sich aufgrund des überlegenen Wissens des Dienstherrn im Besoldungs- und Versorgungswesen regelmäßig darauf verlassen, dass dieser den Anhaltspunkten für Überzahlungen nachgeht und Fehler gegebenenfalls von Amts wegen berichtigt (Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 3. September 2024, Az. 1 K 1751/21.KS).
Tödlicher Wespenstich bei einem Lehrer als Dienstunfall, 28. August 2024
Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie bei einem außerschulischen Arbeitstreffen an einem Wespenstich, kann dies nach dem Verwaltungsgericht Berlin einen Dienstunfall darstellen. Infolgedessen sprach das Gericht Witwe daher eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zu (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. August 2024, Az. VG 7 K 394/23).
Zugang von Beamtinnen und Beamten zur Anwaltschaft, 20. August 2024
Wie die Redaktion beck-aktuell berichtet, gibt es mittlerweile eine Diskussion um den Zugang von verbeamteten Personen zur Anwaltschaft. Diese entzündet sich an einer Petition, die Mitte Juni 2024 beim Bundestag eingereicht wurde (Nr. 169306). Mit der Petition wird gefordert, dass auch Beamtinnen und Beamten der Beruf des Rechtsanwaltes zugänglich ist. Die §§ 7 Nr. 10 und 14 Abs. 2 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sollten gestrichen bzw. dahingehend geändert werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vertritt in ihrer veröffentlichten Stellungnahme Nr. 61 aus August 2024 dagegen die Auffassung, dass der Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts auch weiterhin nicht für Beamtinnen und Beamte zugänglich sein darf.
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels Bewährung, 15. August 2024
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat einige Grundsätze zur Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der beamtenrechtlichen Probezeit verdeutlicht. Der Fall betraf eine Person in einem Laufbahnamt – bekanntermaßen fallen Hochschullehrende nicht darunter, sondern sind als Beamtinnen und Beamte sui generis zu qualifizieren –, dennoch dürften die aufgestellten Grundsätze auch bei Hochschullehrenden entsprechend Anwendung finden (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15. August 2024, Az. 6 B 251/24).
Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Hochschullehrenden, 13. August 2024
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat sich zu dem Begriff der Ausnahmevoraussetzung der „dringenden Fälle“, in welchen Ausnahmen von der Altersgrenze von verbeamteten Professorinnen und Professoren – hier in Bayern – zugelassen werden können, verhalten. Ausnahmen sind danach eng zu begrenzen und nur aus Gründen dienstlichen Interesses möglich, das Gericht vertritt eine restriktive Auslegung (Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 13. August 2024, Az. B 5 K 22.636, juris).
Dienstunfall, 7. August 2024
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in Bezug auf einen Dienstunfall herausgestellt, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen müssen. Die Beamtin bzw. der Beamte trägt danach das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nach der Entscheidung nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 7. August 2024, Az. 1 A 45/22).
Elektronischer Rechtsverkehr jetzt auch beim Bundesverfassungsgericht, 1. August 2024
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen müssen zukünftig – ab 1. August 2024 – Anträge zu Verfahren, Schriftsätze und Anlagen digital (mittels des elektronischen Anwaltspostfachs beA) beim Bundesverfassungsgericht einreichen, denn ab diesem Datum nimmt das Bundesverfassungsgericht am elektronischen Rechtsverkehr teil. So sehen es die §§ 23a ff. BVerfGG vor, die dann in Kraft treten.
Anders bei Bürgern: Diese können sich weiterhin per Post oder Telefax an das Bundesverfassungsgericht wenden (können aber selbstverständlich auch in digitaler Form einreichen, dann aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und auf sicherem Übermittlungsweg, Stichwort absenderbestätigtes De-Mail-Konto - die Ausführungen sind angelehnt an die entsprechende Meldung aus beck-aktuell).
Vermutete Dienstunfähigkeit, 31. Juli 2024
Die folgende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 31. Juli 2024, Az. 1 B 555/24) beschäftigt sich mit den Details der sog. „vermuteten Dienstunfähigkeit“. In dem Fall ging es um die bundesgesetzliche Norm des § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), dieser lautet: „Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist“. Ähnliche Vorschriften finden sich regelmäßig auch in den Beamtengesetzen der Länder.
Konkurrentenstreitverfahren, 30. Juli 2024
Auch der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Kreis des möglichen Bewerberfeldes durch ein restriktiveres Anforderungsprofil noch weiter einschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG schützt nicht vor Konkurrenz; er vermittelt nur ein grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 30. Juli 2024, Az. 6 B 570/24).
Konkurrentenstreitverfahren, 23. Juli 2024
Erneut hat die Rechtsprechung – hier das Oberverwaltungsgericht Münster – betont, dass der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen kann, dass er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, so das Oberverwaltungsgericht, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 23. Juli 2024, Az. 1 B 407/24).
Bewerberkonkurrenz für eine Vertretungsprofessur, 22. Juli 2024
Eine Beauftragung der für die Vertretungsprofessur vorgesehenen Person ist bereits formell rechtswidrig, wenn sie unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmung der hochschulgesetzlichen Regelung (konkret im entschiedenen Fall: entgegen § 26 Abs. 7 NHG und der Geschäftsordnung des Präsidiums der Hochschule) und damit willkürlich erfolgte. Weiterhin: Besteht eine Bewerberkonkurrenz für eine Vertretungsprofessur, müssen die für die Auswahl eines Bewerbers maßgeblichen Kriterien dokumentiert werden. Zuletzt: Schwerbehinderte Bewerber haben bei der Bewerbung auf eine Vertretungsprofessur einen Anspruch darauf, zu einem Vorstellungsgespräch geladen zu werden (so zum Ganzen Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 22. Juli 2024, Az. 3 B 210/24).
Datenschutzbericht NRW: Hochschulen dürfen Plagiatsprüfung an externe Unternehmen vergeben, 15. Juli 2024
Der aktuellen Datenschutzbericht für Nordrhein-Westfalen, den der Düsseldorfer Landtag veröffentlicht hat, betont, dass die Hochschulen sicherzustellen haben, dass Prüflinge sich durch das Kopieren fremder Texte keinen unlauteren Vorteil verschaffen. In diesem Rahmen dürften, so der Bericht, Hochschulen Daten ihrer Studierenden auch grundsätzlich an externe Unternehmen übermitteln, um Täuschungsversuche aufzuspüren (29. Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Gayk zum Datenschutz für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023).
Abbruch eines Auswahlverfahrens in einer Hochschule, 11. Juli 2024
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden (Leitsätze): Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte. Für das Verfahren zur Besetzung des Amtes des Präsidenten an einer niedersächsischen Hochschule in staatlicher Trägerschaft ist das Fachministerium zuständig. Die Hochschule kann die Zuständigkeit ihres Senats nicht durch eine Ordnung der Hochschule selbst begründen.
Die Empfehlung der Findungskommission ist für den Senat nicht bindend. Der Arbeit der Findungskommission kommt lediglich eine den Senat unterstützende Funktion zu. Sie erfolgt unter ständiger Aufsicht und unter ständiger Interventionsmöglichkeit des Senats. Der Senat hat daher insbesondere das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber.
Die Rechte gegenüber der Findungskommission muss der Senat nach Sinn und Zweck des § 38 Abs. 2 NHG und mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zur wirkungsvollen Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht nur bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Empfehlung durch die Findungskommission, sondern zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens im Senat ausüben können (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2024, Az. 5 ME 31/24).
Unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Anordnung der sofortigen Vollziehung unschädlich, 3. Juli 2024
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden: Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurruhesetzungsbescheides führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Sofortvollzugs. Das Beteiligungserfordernis der Gleichstellungbeauftragten dient danach als Verfahrensrecht der Sicherung und Verwirklichung nur des materiellen Rechts nach dem Gleichstellungsgesetz (GstG), die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellt demgegenüber keine Maßnahme mit eigenständigem (materiellem) Regelungsgehalt dar (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2024, Az. 2 MB 15/23, juris).
Anderweitige Verwendung eines Beamten bzw. einer Beamtin, 27. Juni 2024
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Verweigert ein Beamter bzw. eine Beamtin eine amtsärztliche Untersuchung und wird daraus auf seine oder ihre Dienstunfähigkeit geschlossen, entfällt für den Dienstherrn die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten bzw. die Beamtin (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 2024, Az. 2 C 17.23, die Ausführungen sind angelehnt an die entsprechende Meldung aus beck-aktuell).
Urheberrecht, 27. Juni 2024
Wenn eine Person dem Urheber eines Werks die Urheberschaft abspricht oder diese für sich reklamiert, verletzt auch dann das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft, wenn dies nur gegenüber dem Urheber erfolgt. Nach dem Bundesgerichtshof muss die Urheberschaft dafür nicht gegenüber Dritten bestritten oder beansprucht werden. Das durch § 13 UrhG geschützte Urheberpersönlichkeitsrecht umfasse vielmehr die Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer an sich, es sei deshalb wie der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Ehre gegen Beleidigungen und Behauptung ehrenrühriger Tatsachen auch zwischen Bestreitendem bzw. Anmaßendem und Urheber gewährleistet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2024, Az. I ZR 102/23, die Ausführungen sind angelehnt an die entsprechende Meldung aus beck-aktuell).
Zugang eines Einwurf-Einschreibens, 20. Juni 2024
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wird ein Einwurf-Einschreiben von der Deutschen Post AG in den Briefkasten gelegt, gilt der Anschein des Zugangs zu postüblichen Zeiten an diesem Tag (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2024, Az. 2 AZR 213/23, die Ausführungen sind angelehnt an die entsprechende Meldung aus beck-aktuell).
Arbeitgeber: Darlegungspflicht der Kriterien für ungleiche Bezahlung, 19. Juni 2024
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einer Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mehrvergütung nach dem Entgelttransparenzgesetz (§ 3 Abs. 1 EntgTranspG) zugesprochen, weil der Arbeitgeber zwar andere Kriterien für die ungleiche Bezahlung als das Geschlecht benennen, aber die Bewertung dieser Kriterien nicht nachprüfbar darlegen konnte (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Teilurteil vom 19.06.2024, Az. 4 Sa 26/23, die Ausführungen sind angelehnt an die entsprechende Meldung aus beck-aktuell).
Konkurrentenstreitverfahren, 17. Juni 2024
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem aktuellen Konkurrentenstreitverfahren wie folgt beschlossen:
1. Die Einrichtung und Gestaltung der Dienstposten obliegt dem Dienstherrn aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt. Welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu erledigenden öffentlichen Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, ist Frage seines Organisationsermessens. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar.
2. Für die Festlegung bei der Stellenbesetzung zu beachtender konstitutiver Anforderungsmerkmale, deren Nichterfüllung zum Ausscheiden des betreffenden Bewerbers aus der Konkurrenz führt, bestehen nach der (gefestigten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings besondere Voraussetzungen. Auswahlentscheidungen, die - wie hier - den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen, dürfen nur anhand der verfassungsunmittelbar vorgegebenen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorgenommen werden. Deren Bezugspunkt ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26.3.2024, 2 VR 10.23).
3. Entsprechende dienstpostenbezogene Anforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen. Das gilt z. B. für Fächerkombinationen bei Lehrkräften, für fachspezifische Sprachkenntnisse (…).
(Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 17. Juni 2024, Az. 6 B 150/24)
Hinausschieben des Ruhestands, 13. Juni 2024
Bei der Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (kurz NBG - die Regelung behandelt die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestands) handelt es sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 13. Juni 2024, Az. 5 ME 41/24).
Ausstattung, 11. Juni 2024
Folgende Grundsätze zur Ausstattung von Hochschullehrenden hat das Verwaltungsgericht München nochmals herausgearbeitet: Danach ist sicherzustellen, dass den Hochschullehrern bei der Verteilung der verfügbaren Mittel zumindest die Grund- oder Mindestausstattung zugeteilt wird, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich tätig zu sein. Aus Art. 5 Abs. 3 GG folge jedoch kein originärer Leistungsanspruch des Hochschullehrers, der sich allein nach wissenschaftlichen Erfordernissen und den daraus folgenden Ansprüchen des Hochschullehrers richtet und damit von vornherein feststeht. Allerdings sei ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Vergabe der vorhandenen Mittel, ein Teilhaberecht, anzuerkennen. Art. 5 Abs. 3 GG gebiete in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass die Hochschullehrer möglichst gleichmäßig – d.h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Aufgabenbereichs oder ihres Fachs – angemessen im Vergleich zu den jeweils anderen Hochschullehrern bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Dieses Teilhaberecht begründe nur einen Anspruch auf willkürfreie Verteilung. Der Teilhabeanspruch schließe eine Forschungsplanung nicht aus, sondern verhindere nur eine willkürliche Benachteiligung des einzelnen Hochschullehrers. Somit verlange das Teilhaberecht keine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 11. Juni 2024, Az. M 3 E 24.1323).
Keine Verfassungstreue bei Tätigkeit für „Compact“, 6. Juni 2024
Einer Lehramtsreferendarin wurde vorgeworfen, unter falschem Namen und mit Perücke für den Nachrichtenkanal des rechtsextremistischen Magazins „Compact“ tätig gewesen zu sein. In der Folge wurde sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Ihr Eilantrag hatte jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) sah es in seinem Beschluss als erwiesen an, dass die angehende Lehrerin "nicht die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Gewähr der Verfassungstreue bietet“ (Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Juni 2024, Az. VG 2 L 78/24, die Ausführungen sind angelehnt an die entsprechende Meldung von LTO).
Coronainfektion als Dienstunfall, 5. Juni 2024
Auch ein verbeamteter Lehrer, der Unterricht an einer Wirtschaftsschule gibt, ist in ähnlichem Maß wie eine Person im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor der Gefahr einer Infizierung mit dem Coronavirus besonders ausgesetzt gewesen, so der Verwaltungsgerichtshof München. Dort aufgelesene Coronainfektionen seien daher als Dienstunfall anzuerkennen (Verwaltungsgerichtshof München, Urteile vom 5. Juni 2024, Az. 3 BV 21.3116 und 3 B 22.809, die Ausführungen sind angelehnt an die entsprechende Meldung aus beck-aktuell).
Kabinett beschließt Gesetzentwurf u. a. zur Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte, 5. Juni 2024
Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen beschlossen. Konkret bedeutet dies, dass der in § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorgesehene Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte von bisher 5.000 Euro auf nunmehr 8.000 Euro angehoben wird. Eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete soll zudem für mehr Spezialisierung sorgen.
Urlaub in Quarantäne – keine Gutschrift, 28. Mai 2024
Wer während der Pandemie Urlaub genommen hatte und sich dann durch behördliche Anweisung in Quarantäne begeben musste, hat keinen Anspruch auf Gutschrift dieser Tage, so das Bundesarbeitsgericht. Es liege in der Risikosphäre der Beschäftigten, wenn bestimmte Ereignisse den Urlaub störten. Arbeitgeber schuldeten die Freistellung von der Arbeit bei voller Entlohnung, aber keinen darüberhinausgehenden Urlaubserfolg, so das Gericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2024, Az. 9 AZR 76/22, die Ausführungen sind angelehnt an die entsprechende Meldung von LTO).
Dissertation - Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis, 24. Mai 2024
Eine Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern – so steht es regelmäßig in den Promotionsordnungen. Wann Letzteres der Fall ist, hängt von gerichtlich nicht weiter nachprüfbaren Elementen ab. Denn für deren Beurteilung sieht das jeweilige Hochschulgesetz (im konkreten Fall: § 29 Abs. 1 Satz 3 des Hess. Hochschulgesetzes, HHG) ausschließlich die Hochschule vor, die nach dieser Regelung aufgrund der Promotion den Doktorgrad verleiht. Die Frage, ob die Ausarbeitung einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefert, unterliegt einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (Verwaltungsgericht Kassel, 24. Mai 2024, Az. 7 K 808/22.KS, juris).
Konsequenzen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung im Berufungsverfahren, 15. Mai 2024
Ist eine Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft, kommt die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint bzw. nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (Oberverwaltungsgericht Münster, st. Rspr., Beschluss vom 15. Mai 2024, Az. 6 B 187/24).
Prüfungsrecht: Zu nah an der Musterlösung – Betrug?, 30. April 2024
Nur, weil eine Klausur teilweise mit der Musterlösung übereinstimmt, heißt das noch nicht, dass damit der zu prüfenden Person ein Betrug unterstellt werden kann (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 30. April 2024, Az. 2 LB 69/18).
Neue Rechtsprechung zum Erholungsurlaub von Hochschullehrenden, 29. April 2024
Der Erholungsurlaub von Hochschullehrenden in Höhe von 30 Tagen ist im Regelfall mit der vorlesungsfreien Zeit abgegolten. Argumentation: Wenn der Hochschullehrer bzw. die Hochschullehrerin das Recht hat, selbst zu bestimmen, wann er oder sie in der vorlesungsfreien Zeit den Erholungsurlaub nimmt, dann muss der Dienstherr mangels insoweit bestehender Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit davon ausgehen, dass der Hochschullehrer bzw. die Hochschullehrerin von diesem Recht auch tatsächlich Gebrauch macht und sich den Urlaub eigenverantwortlich so einteilt, dass er in der vorlesungsfreien Zeit aufgebraucht wird (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2024, Az. 13 K 8242/21, juris).
Verletzung der Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit führt zu Kündigung, 24. April 2024
Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass eine Hochschule einer Professorin oder einem Professor auch ohne Abmahnung kündigen darf, wenn sich die betreffende Person mit einer Publikation bei der Hochschule beworben hatte, die nicht den Grundsätzen der wissenschaftlichen Redlichkeit entsprach (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 24. April 2024, Az. 2 Ca 345/23).
Besorgung eines Geschenks für eine Kollegin - Dienstunfall?, 15. April 2024
Nach dem Verwaltungsgericht Bremen dürfte zwar die Übergabe von Geschenken zu besonderen Anlässen durch eine Behördenleiterin an eine Kollegin im Rahmen der betrieblichen Gepflogenheiten für sich genommen grundsätzlich der dienstlichen Sphäre zuzuordnen sein. Dies gelte indes nicht für die Besorgung eines solchen Geschenkes in einem privaten Geschäft. Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, weil die Klägerin in einem Blumenladen, in dem sie einen Blumenstrauß für eine Kollegin erwerben wollte, stürzte, und sich dadurch multiple Riss- und Platzwunden im Gesicht sowie eine Nasenbeinfraktur zuzog. (Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 15. April 2024, Az. 7 K 72/23, juris).
Beurlaubung aus sonstigen Gründen, Grenzen der Erwerbstätigkeit, 2. April 2024
Auch bei einer Beurlaubung aus „anderen Gründen“ (hier nach § 72 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg, LBG BW) ist eine Erwerbstätigkeit nur in den nebentätigkeitsrechtlichen Grenzen (für Baden-Württemberg vgl. § 62 Abs. 3 LBG BW) zulässig, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2024, Az. 4 S 160/24, juris).
Beihilfe Baden-Württemberg: Kostendämpfungspauschale nun doch unwirksam, 21. März 2024
In einem Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale und damit um weitere Beihilfeleistungen ging, hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe ursprünglich die Kostendämpfungspauschale für Hochschullehrende in Baden-Württemberg in ihrer derzeitigen Ausgestaltung im Jahr 2020 für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung wurde 2021 vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim kassiert. Nach Beantragung und Zulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht nun in seinem Urteil erklärt, dass die Pauschale unwirksam sei, da sie lediglich in einer Verordnung geregelt ist. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verlange aber, dass der Gesetzgeber bei Beihilfekürzungen wegen deren Auswirkungen auf die Höhe der Alimentation die Grenzen hierfür selbst regeln müsse. Auch müsse er festlegen, ob und wie eine solche Kostendämpfungspauschale der Höhe nach zu staffeln sei (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2024, Az. 5 C 5.22).
Lohnfortzahlung wegen Corona-Infektion auch für Ungeimpfte, 20. März 2024
Auch wer sich nicht hat impfen lassen, hat nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall einer Corona-Infektion einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. Ob die Infektion symptomfrei verläuft, sei unerheblich (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2024, Az. 5 AZR 234/23, die Ausführungen sind entnommen aus beck-aktuell).
Bewerberinnen und Bewerbern für eine Professur sind extern zu begutachten, 14. März 2024
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein dürfen Bewerberinnen und Bewerber für eine Professur nach Abhalten einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung nicht aus dem weiteren Auswahlprozess ausgeschieden, sondern müssen nach den hochschulrechtlichen Regelungen des Landes (§ 62 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 des schleswig-holsteinischen Hochschulgesetzes) extern begutachtet werden (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2024, Az. 2 MB 14/23).
Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit, 7. März 2024
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zur Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit entschieden. Danach ist der Anordnung der Untersuchung als einer vorbereitenden Aufklärungsmaßnahme ein gewisses Maß an Unsicherheit hinsichtlich der darin enthaltenen Wertungen immanent. Bedeutet konkret nach Ansicht des Gerichts, dass nur deswegen, weil die Beamtin bzw. der Beamte möglicherweise die Sichtweise des Dienstherrn nicht teilt oder die letztlich zutreffende Bewertung der Dinge in Streit steht, dies kein Hinderungsgrund für den Dienstherrn sein kann, von seiner Befugnis, die Beamtin bzw. den Beamten bei Zweifeln an deren bzw. dessen Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, Gebrauch zu machen. Denn der Amtsarzt sei ohnehin verpflichtet, seine Feststellungen (nur) unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen; er stehe dem Dienstherrn und der Beamtin bzw. dem Beamten gleichermaßen fern.
Soweit es die Darstellung der aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründenden Umstände angeht, sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beamtin bzw. der Beamte ihrer- bzw. seinerseits im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung, insbesondere im persönlichen (vertraulichen) Gespräch mit dem Amtsarzt, die Möglichkeit habe, ihre bzw. seine Sicht der Dinge darzulegen und in der Untersuchungsanordnung bzw. im Untersuchungsauftrag enthaltenen Angaben ihre bzw. seine eigene Bewertung entgegenzusetzen. Dies alles setze allerdings grundsätzlich voraus, dass ihr bzw. ihm über den Inhalt der Untersuchungsanordnung hinausgehende weitere Informationen, die der Dienstherr dem Amtsarzt als Grundlage der Begutachtung übermittelt habe, vor dem Untersuchungstermin bekannt sind (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 7. März 2024, Az. 6 B 123/24).
Thüringer Hochschulgesetz verfassungsgemäß, 6. März 2024
Der Verfassungsgerichtshof Thüringen hat klargestellt, dass es weder dem allgemeinen Gleichheitssatz, noch der Wissenschaftsfreiheit oder dem Demokratieprinzip widerspricht, wenn sich auf den Posten der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen nur Frauen wählen lassen dürfen. Eine solche Beschränkung sei als Maßnahme zur Beseitigung strukturell bedingter Benachteiligungen von Frauen im Hochschulbereich durch das Gleichstellungsgebot gerechtfertigt. Damit wies der Verfassungsgerichtshof den zugrundeliegenden Normenkontrollantrag zurück (Verfassungsgerichtshof Thüringen, Urteil vom 6. März 2024, Az. VerfGH 23/18 - die Ausführungen sind entnommen aus beck-aktuell).
Rückforderung bei Überzahlung von Bezügen, 27. Februar 2024
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Entspricht es wegen überwiegenden Behördenverschuldens an der Überzahlung der Billigkeit, den Rückforderungsbetrag um 30 Prozent zu kürzen, ist die Kürzung ausgehend von dem zurückzufordernden und nicht dem überzahlten Betrag vorzunehmen. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Nach dem Gericht betrifft die Billigkeitsentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Ein Rückforderungsbescheid darf danach nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Festlegungen sind im Bescheid selbst zu treffen; eine bloße Bereitschaft, dem Beamten später entgegen zu kommen und etwa Ratenzahlung zu vereinbaren, genügt nicht (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. Februar 2024, Az. 5 K 56/22, juris).
Disziplinarrecht, Wohlverhaltenspflicht, 19. Februar 2024
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) insbesondere im innerdienstlichen Bereich kein strafbares Verhalten des Beamten oder der Beamtin voraussetzt. Maßgeblich ist danach, ob das Verhalten des Beamten oder der Beamtin die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt (Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 19. Februar 2024, Az. 10 M 18/23, juris).
Täuschung in einer Prüfung, 2. Februar 2024
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einer Entscheidung einige Grundsätze des Prüfungsrechts verdeutlicht. Danach gilt erstens, dass die Frage, ob in einer Prüfung getäuscht wurde, der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Einschätzungsspielraum bestehe für den Prüfenden bzw. den Prüfungsausschuss jedoch hinsichtlich der Frage, ob es sich um einen besonders schwerwiegenden Fall der Täuschung handelt. Zweitens stelle dabei in erster Linie das objektive Kriterium, in welchem Ausmaß der Prüfling die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt, den Maßstab für die Abgrenzung eines gewöhnlichen Täuschungsversuchs von einem besonders schweren Fall dar. Es verstoße im Übrigen auch drittens nicht gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit), im Falle eines besonders hohen Maßes an Täuschungsenergie eine Prüfung als endgültig nicht bestanden zu erklären bzw. den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen vorzusehen (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2024, Az. 2 ME 108/23, juris).
Ablehnung der Gewährung von Beihilfe für eine stationäre Behandlung in einer privaten Fachklinik, 24. Januar 2024
Privatkliniken sind nicht an die Regeln des Krankenhausentgeltgesetzes gebunden und können daher die Preise für ihre Leistungen frei gestalten. Die Beihilfeverordnungen sehen daher bestimmte Mechanismen zur Begrenzung der Beihilfe in diesen Fällen vor, in Nordrhein-Westfalen etwa, dass nur die Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden können, die bei einer Behandlung in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung entstanden wären. Hinsichtlich der medizinisch gleichwertigen Behandlung hat nun das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Eine medizinische Gleichwertigkeit von Behandlungsmethoden (im konkreten Fall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen-– BVO NRW ) ist danach gegeben, wenn diese jeweils zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung eines Patienten führen sowie diesem zumutbar sind. Das Kriterium der Zumutbarkeit ermögliche dabei, so das Gericht, grundsätzlich auch die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles. Das Kriterium der Zumutbarkeit beziehe sich dabei, so das Oberverwaltungsgericht, ausschließlich auf die in der Klinik der Maximalversorgung angebotenen medizinischen Behandlungsmethoden. Andere Umstände des Einzelfalls, die es für den jeweiligen Beihilfeberechtigen, wenn auch möglicherweise nachvollziehbar, rein subjektiv als unzumutbar erscheinen lassen, gerade diese Behandlung in Anspruch zu nehmen, können danach nicht berücksichtigt werden (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 24. Januar 2024, Az. 1 A 173/23, juris).
Persönliche Daten des Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister, 23. Januar 2024
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Geschäftsführer einer GmbH keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist demnach weiterhin zwingend zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn sich die davon betroffene Person dadurch als gefährdet ansieht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2024, Az. II ZB 7/23).
Abbruch eines Berufungsverfahrens, 23. Januar 2024
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat unter Verweis auf die dazu bestehende gefestigte Rechtsprechung entschieden, dass die Entscheidung des Dienstherrn, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, ebenso im weit bemessenen organisations- und personalwirtschaftlichen Ermessen steht wie die Entscheidung, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 23. Januar 2024, Az. 6 B 1084/23).
Abgeltungsanspruch von nicht genommenem Urlaub auch bei vorzeitigem Ruhestand, 18. Januar 2024
Wenn Beschäftigte ihren Urlaub trotz Aufforderung nicht nehmen, verfällt ihr Urlaubsanspruch. Wer ihn hingegen nicht nehmen konnte, erhält Geld als Ausgleich. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass einer oder einem Angestellten ein Rechtsanspruch auf finanzielle Abgeltung zusteht, wenn sie oder er seinen Urlaub wegen Krankheit nicht mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einbringen konnte, mittlerweile ausdrücklich auf die Beamtinnen und Beamten übertragen worden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, Az. 2 C 10/12, juris). Nun hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Die Abgeltung gilt auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2024, Az. C-218/22).
Bewertungsspielraum des Prüfers, 17. Januar 2024
Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung ist auch, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe oder zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, so das Oberverwaltungsgericht Münster. Der Bewertungsspielraum sei allerdings überschritten, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 17. Januar 2024, Az. 6 A 1895/23).
Versetzung in den Ruhestand bei verweigerter Untersuchungsanordnung, 15. Januar 2024
Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann darauf gestützt werden, dass sich dieser ohne hinreichenden Grund einer Untersuchungsanordnung (im konkreten Fall nach § 44 Abs. 6 Bundesbeamtengesetz) entzieht, wenn diese Untersuchungsaufforderung rechtmäßig ist (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2024, Az. 5 ME 115/23).
Vorläufige Dienstenthebung eines Hochschullehrers bestätigt, 8. Januar 2024
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die Beschwerde eines Hochschullehrers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg aus August 2023 zurückgewiesen, durch den sein Antrag auf Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge abgelehnt worden war (Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 8. Januar 2024, Az. 10 M 16/23).
Widerruf des Lehrauftrags rechtswidrig, 15. Dezember 2023
Der Widerruf des Lehrauftrages der Dozentin Bahar Aslan an der Polizei-Hochschule NRW (HSPV) durch das Land war rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Eilverfahren entschieden (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15. Dezember 2023, Az. 6 B 1034/23).
Urlaub in Quarantäne, 14. Dezember 2023
Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer genommen hat und planwidrig in Quarantäne verbringen musste, muss der Arbeitgeber ihm nicht gutschreiben. Das hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage aus Rheinland-Pfalz entschieden (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. C-206/22 Sparkasse Südpfalz).
Fallen Kündigung und Krankmeldung zeitlich unmittelbar zusammen, kann der hohe Beweiswert der ärztlichen Krankschreibung entfallen, 13. Dezember 2023
Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere (Folge-) Bescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt, so das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023, Az. 5 AZR 137/23, noch nicht veröffentlicht).
Nachweis des Zugangs bei Einwurf-Einschreiben nur mit Auslieferungsbeleg, 12. Dezember 2023
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass sich ein gerichtsfester Zugangsnachweis eines Schreibens, etwa einer Kündigung, nur mit dem Auslieferungsbeleg der Post herstellen lässt. Das Gericht ließ den Einlieferungsbeleg mit Sendestatus als Zugangsnachweis nicht ausreichen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. 15 Sa 20/23).
Ab wann gilt man als alleinerziehend?, 12. Dezember 2023
In einem Grundsatzurteil legte das Bundesbundesverwaltungsgericht eine (quantitative) Grenze fest, ab der ein Elternteil als alleinerziehend gilt. Konkret: Teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kindes auf und verlangt ein Elternteil Unterhaltsvorschuss, so gilt dieser als alleinerziehend, wenn er mehr als 60 Prozent der Betreuung übernimmt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. 5 C 9.22 u. 5 C 10.22).
Hessisches Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit – Entscheidung des Hess. Staatsgerichtshofs, 1. Dezember 2023
Im Zusammenhang mit dem Hessischen Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMSG), das Änderungen anderer Gesetze mit dem Ziel regelt, die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, die als Polizeibehörde bestehende Polizeiakademie Hessen und das im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport befindliche Referat Zentrale Fortbildung Hessen in die neu gegründete Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zusammenzuführen, hat der Hessische Staatsgerichtshof einige der Normen des HöMSG für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu schaffen (Staatsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 1. Dezember 2023, Az. P.St. 2891, juris).
Arbeitsrecht: Krankschreibung verspätet eingereicht – Krankengeldanspruch besteht trotzdem, 30. November 2023
Auch wenn eine Krankschreibung erst verspätet bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht wird, muss diese dem Versicherten Krankengeld zahlen (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2023, Az. KR 23/22 R).
Kein Arbeitszeugnis ohne Briefkopf, 28. November 2023
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO in formeller Hinsicht den im Geschäftsleben den üblichen Anforderungen genügen muss. Dazu gehört nach Ansicht des Gerichts ein Briefkopf, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Wenn im jeweiligen Berufszweig üblicherweise Firmenbögen verwendet werden, sei das Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn der Briefkopf hierauf fehle und es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2023, Az. 26 Ta 1198/23).
Hinausschieben des Ruhestands, Ausschlussfrist?, 28. November 2023
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich zu der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage geäußert, ob es sich bei der Formulierung im Rahmen des Hinausschiebens des Ruhestands, dass „der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen ist“ - diese Formulierung findet sich auch in den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen - um eine Ausschlussfrist handelt. Das Oberverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um eine solche Ausschlussfrist handele (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2023, Az. 5 ME 109/23, juris).
Schwerbehinderung, Ersatztermin für Bewerbungsgespräch, 23. November 2023
Ein öffentlicher Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, einem schwerbehinderten Menschen einen Ersatztermin anzubieten, wenn dieser nicht zum Vorstellungsgespräch kommen kann. Voraussetzung dafür ist, dass ein gewichtiger Grund für das Nicht-Erscheinen besteht und die Durchführung des Ersatztermins dem Arbeitgeber zumutbar ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2023, Az. 8 AZR 164/22).
Anerkennung dienstlicher Gespräche als Dienstunfall?, 21. November 2023
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied, dass es - konkret in dem Fall hinsichtlich der drei in Rede stehenden dienstlichen Gespräche des Klägers mit Vorgesetzten - bereits an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallbegriffs (hier konkret des saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, dort § 31 Abs. 1 Satz 1) fehle (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. November 2023, Az. 1 A 8/22, juris).
Ermittlung des Inhalts des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, 14. November 2023
Der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils ist durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln, so das Oberverwaltungsgericht Münster. Es führt damit die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung fort (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14. November 2023, Az. 6 B 496/23, juris).
Versetzung in den Ruhestand wegen unwiderlegbar vermuteter Dienstunfähigkeit, Grundsätze zur Dienstunfähigkeit, 14. November 2023
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat einige Grundsätze zur Dienstunfähigkeit dargelegt: Dienstunfähigkeit liegt danach und nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) vor, wenn der Beamte in dem Vermögen beschränkt ist, seine Dienstpflichten gemessen an den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Diese Einschränkung muss ursächlich auf körperlichen oder gesundheitlichen Ursachen beruhen.
Mit dem Merkmal "dauernd" trete ein zukunftsbezogenes zeitliches Element hinzu. Die Entscheidung, ob ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden soll, setze somit beim Dienstherrn neben der Feststellung der Leistungsanforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes und des tatsächlichen Leistungsvermögens des Beamten (in der Regel medizinischen Sachverstand erfordernde) Erkenntnisse des Dienstherrn über die gegenwärtige körperliche bzw. gesundheitliche Verfassung sowie eine Prognose über die weitere Entwicklung des Leistungsvermögens voraus.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG [Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist] enthalte demgegenüber keinen eigenständigen Begriff der Dienstunfähigkeit. Die an eine bestimmte Dauer krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst anknüpfende unwiderlegbare Vermutung entlaste den Dienstherrn lediglich von der Feststellung der maßgeblichen Amtsanforderungen, der konkreten gesundheitlichen bzw. körperlichen Leistungseinschränkungen, des gegenwärtigen Leistungsvermögens des Beamten sowie des erforderlichen Kausalzusammenhangs (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14. November 2023, Az. 1 A 1385/20, juris).
Grundsätze für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, 30. Oktober 2023
Grundsätzlich muss die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, so das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss von Ende Oktober 2023. Die Behörde darf dies demnach nicht dem Arzt bzw. der Ärztin überlassen. Vielmehr müsse sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses der Anordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten oder der Beamtin bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Denn nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, könne die betroffene Person auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen, so das Oberverwaltungsgericht (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2023, Az. 6 B 982/23, juris).
Bewerbungsverfahrensanspruch, 17. Oktober 2023
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat einmal mehr verdeutlicht, dass der der Bewerbungsverfahrensanspruch des bei der Auswahlentscheidung unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untergeht, wenn die Ernennung das Auswahlverfahren endgültig abschließt (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. Oktober 2023, Az. 5 ME 51/23, juris).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe des Beihilfebemessungssatzes, 27. September 2023
Das Verwaltungsgericht Kassel hat entschieden: Die maßgebliche Rechtslage richtet sich bei Ansprüchen auf Beihilfe nach der einhelligen Auffassung nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Weiterhin: Maßgebend für die Ermittlung des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (für den konkreten Fall: § 15 Abs. 1 S. 9 des Hess. Beihilfeverordnung, Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 27. September 2023, Az. 1 K 348/23.KS – so auch in anderen Bundesländern, Anm. des Verf.)
Beamtenrecht: Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsverfügung, 15. September 2023
Eine Umsetzung ist regelmäßig in die Bestandteile der Entziehung des zuvor innegehaltenen Dienstpostens (Weg-Umsetzung) und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Hin-Umsetzung) teilbar, so das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 15. September 2023 (Az. 6 A 1822/21). Die genannten Bestandteile können danach jeweils aus unterschiedlichen Gründen rechtlich zu beanstanden sein; die Entziehung des zuvor innegehaltenen Dienstpostens kann bestehen bleiben, auch wenn die Zuweisung des anderen Dienstpostens (etwa mangels Amtsangemessenheit der Verwendung) rückgängig zu machen sein sollte.
Anforderungen an eine mündliche Dienstunfallmeldung, 29. August 2023
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entscheiden, dass die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG (Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz) kein Formerfordernis (etwa schriftlich oder elektronisch) an die Meldung eines Dienstunfalls stellt, sodass ein Dienstunfall auch mündlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten gemeldet werden kann. Wer danach seinem Dienstvorgesetzten zeitnah von einem Unfallgeschehen während des Dienstes erzählt und ihn nach feststehender Diagnose daraufhin hier etwa 6 Wochen nach dem Unfallereignis über die Unfallfolgen in Kenntnis setzt, hat einen Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes gemeldet (Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 29. August 2023, Az. 7 A 302/19, juris).
Lehre muss eigenständig in Person vor Ort durchgeführt werden, 28. August 2023
Ein (Universitäts-) Professor, der seine Lehrveranstaltung nicht eigenständig in Person vor Ort durchführt und zudem in Zeiten der Pandemie keinen bzw. ungenügenden digitalen Unterricht anbietet, verletzt eine Kernpflicht (vgl. § 34 des Hochschulgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt) und begeht ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen, so das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 28. August 2023, Az. 15 B 36/22 MD).
Entlassung eines Professors aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, 18. August 2023
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe rechtswidrig ist, wenn sie nicht der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht im jeweiligen Einzelfall genügt (Verwaltungsgericht Gießen, Gerichtsbescheid vom 18. August 2023, Az. 10 K 641/22.GI).
Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge, 2. August 2023
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in Bezug auf die Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge verdeutlicht, dass nur in besonders begründeten Ausnahmefällen von der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge abgesehen werden kann und ein strenger Maßstab anzulegen ist (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2023, Az. 5 LA 151/21, juris).
Exmatrikulation nur durch (gesonderten) Verwaltungsakt, 25. Juli 2023
Die Exmatrikulation (in dem Fall nach § 62 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg) erfolgt durch Verwaltungsakt. Fehlt es daran, treten nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die Wirkungen der Exmatrikulation aufgrund eines Verlusts des Prüfungsanspruchs (in dem Fall nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg) nicht schon allein - d. h. "kraft Gesetzes" - mit Erlass des negativen Prüfungsbescheids ein. Es bedarf hierzu eines gesonderten Verwaltungsakts (Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 25. Juli 2023, Az. 8 K 309/23, juris).
Anspruch von beamteten Hochschullehrenden auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis, 14. Juli 2023
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass auch beamtete Hochschullehrende einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses, welches über die ausgeübten Tätigkeiten und die dabei gezeigten Leistungen Auskunft gibt (sog. qualifiziertes Dienstzeugnis), haben. Die Regelungen des Hessischen Hochschulgesetzes schließen nach Ansicht des Gerichts einen solchen Anspruch nicht aus. Auch die Wissenschaftsfreiheit steht danach dem Anspruch eines beamteten Hochschullehrers auf Erteilung eines (qualifizierten) Dienstzeugnisses nicht entgegen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2023, Az. 1 A 764/20.Z).
RVG-Gebühren für Rechtslehrende an Hochschulen?, 12. Juli 2023
In einer anderen Angelegenheit, die vor dem Sozialgericht Hamburg verhandelt wurde, stritten die Beteiligten unter anderem auch um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren für eine Untätigkeitsklage. Streitig war konkret, ob ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule nach dem RVG abrechnen kann. Dies hat das Sozialgericht Hamburg nun verneint (Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2023, Az. S 32 SF 84/22 E D).
Beamtenrecht: Bewerbungsverfahrensanspruch, 5. Juli 2023
Ehemalige "politische Beamte", die sich im einstweiligen Ruhestand befinden, haben zwar keinen Anspruch auf Rückkehr in ihr früheres Dienstverhältnis, ihnen ist jedoch die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle und die Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren nicht verwehrt, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2023 (Az. 5 ME 44/23).
Grundsätze der Gewährung von Leistungsbezügen, 3. Juli 2023
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat Anfang Juli 2023 hinsichtlich der Gewährung von Leistungsbezügen entschieden (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 3. Juli 2023, Az. 6 A 142/22 HGW, juris):
1. Auf die Würdigung einer besonderen Leistung durch die Hochschule als Voraussetzung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge finden dieselben Grundsätze Anwendung, die für die gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen von Beamten durch Dienstvorgesetzte gelten.
2. Darüber hinaus muss sich das Verfahren über die Gewährung von Leistungsbezügen aber nicht grundsätzlich an den Anforderungen einer dienstlichen Beurteilung orientieren. Dies folgt bereits daraus, dass die Vergabe von Leistungsbezügen anders als die Erstellung dienstlicher Beurteilungen nicht den strengen Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unterliegt, insbesondere keine statusberührenden Maßnahmen mit der Stufenvergabe verbunden sind. Leistungsbezüge sind
Vielmehr lediglich Bestandteile der W-Besoldung, die dazu beitragen sollen, Professoren für die Hochschule zu gewinnen oder ihre Abwanderung zu verhindern.
3. Es ist in erster Linie Sache der Beklagten Bewertungsmaßstäbe festzusetzen und dementsprechend auch die Instrumente zur Ermittlung vergleichbarer Leistungen auszuwählen.
4. Bezugsgröße zur Ermittlung einer Vergleichsgruppe für die Leistungsbewertung ist diejenige des Fachbereichs bzw. der Fakultät. Für den vom Gericht entschiedenen Fall ergebe sich dies bereits aus der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung Mecklenburg-Vorpommern (§ 2 Abs. 1), wonach Leistungsbezüge auf Antrag des Betroffenen nach Stellungnahme der Fachbereichsleitung oder auf Vorschlag der zuständigen Fachbereichsleitung gewährt werden.
5. Eine sparsame Bewirtschaftung des der jeweiligen Fakultät zugewiesenen Vergaberahmens und auch eine Begrenzung von Leistungsbezügen im Fall des Überschreitens des Vergaberahmens stellt keinen Ermessenfehlgebrauch dar.
Lebensalter kein Kriterium für die Bewerberauswahl, 30. Juni 2023
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass erstens der Bewerberauswahl nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden dürfen, die einen Leistungsbezug aufweisen. Dieser Grundsatz gelte, so das Gericht, auch für die Besetzung von Professuren. Zweitens hat das Gericht entschieden: Stützt sich eine Berufungskommission für ihre Entscheidung auf ein externes Gutachten, in dem (auch) das Lebensalter der Bewerberin für die Bewertung herangezogen wird, verletzt dies den Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers oder der Bewerberin (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2023, Az. 5 L 708/22, juris).
Rücknahme der Ernennung als Beamter auf Lebenszeit und Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, 29. Juni 2023
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal verdeutlicht, was unter einer arglistigen Täuschung im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung zu verstehen ist. Danach ist unter "arglistiger Täuschung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (Rücknahme der Ernennung) jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewusstsein zu verstehen, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Konkret sind danach unrichtige Angaben stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 29. Juni 2023, Az. 6 B 294/23), juris).
Bremer Regelung zur Besoldung von Professoren verfassungswidrig, 22. Juni 2023
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die zum 1. Januar 2013 in Bremen eingeführte Regelung der Besoldung von Professoren verfassungswidrig ist. Daher hat es das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2023, Az. 2 C 4.22).
Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung verfassungskonform, 22. Juni 2023
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesbesoldungsgesetzes, die eine vollständige Verminderung von vor dem Jahr 2013 gewährten Leistungsbezügen durch die im Zuge der Besoldungsreform vorgenommene Grundgehaltserhöhung ermöglicht (Konsumtion), verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2023, Az. 2 C 11.21 und Az. 2 C 13.21).
Entbindung von der Modulverantwortung, 19. Juni 2023
Das Verwaltungsgericht Münster hat u. a. entschieden, dass es sich bei der Bestimmung als Modulverantwortlicher um eine die Lehrfreiheit einschränkende Maßnahme handelt. Daher könne der betroffene Hochschullehrer nicht durch die Ablehnung der Wiedereinräumung der Modulverantwortung in seinen Rechten verletzt sein (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19. Juni 2023, Az. 5 K 3102/21).
Abwahl einer gewählten, aber noch nicht ernannten Hochschulrektorin, 9. Juni 2023
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden: Die dienstrechtliche Verleihung des Amtes als Rektor erfolgt erst durch die Ernennung bzw. Bestellung. Die Wahl eines Bewerbers ist somit eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Begründung der rechtlichen Stellung eines Rektors als hauptberufliches Mitglied des Rektorats. Die Bedeutung des Wahlbeschlusses der Hochschulwahlversammlung liegt danach allein in dem Abschluss des Willensbildungsprozesses im Rahmen der den Wissenschaftlern mit Blick auf die Gewährleistung ihrer Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingeräumten Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte bei der Besetzung des Rektorats. Dem Gewählten wird, so das Gericht, durch seine Wahl aber noch kein wehrfähiges Recht verliehen (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 9. Juni 2023, Az. 15 B 609/23, juris).
Beamtenrecht: Disziplinarrechtliche Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge erst nach Rechtskraft einer strafrechtlichen Verurteilung im Ausland, 22. Mai 2023
Es macht Sinn und ist aus Fairnessgründen geboten, die Rechtskraft einer spanischen strafrechtlichen Entscheidung abzuwarten, bis diese einer disziplinarrechtlichen Bewertung in Deutschland zugrundegelegt werden kann (Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 22. Mai 2023, Az. 15 B 27/22 MD, juris).
Die Argumentation des Gerichts unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Grundsätzlich bestehe auch aufrund rechtskräftiger rechtsstaatlicher ausländischer Strafurteile Bindungswirkung für die deutschen Disziplinargerichte nach den disziplinarrechtlichen Normen (§ 57 Abs. 1 BDG; § 54 Abs. 1 DG LSA). Dementsprechend mache es nicht nur Sinn, sondern sei auch aus Fairnessgründen rechtsstaatlich geboten, die spanische strafrechtliche Entscheidung abzuwarten. Denn auch das Disziplinarrecht basiere auf dem Schuldprinzip, sodass die Frage der Schuldfähigkeit auch im Disziplinarrecht von zentraler Bedeutung für das Disziplinarmaß sei.
Beamtenrecht, 10. Mai 2023
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden: Da nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Antragstellers Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023, Az. 2 B 298/22, juris).
Kein Ausschluss von ehemaligen politischen Beamten, 3. Mai 2023
In dem vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fall wurde ein ehemaliger Staatssekretär seitens des Niedersächsischen Justizministeriums vom Bewerbungsverfahren um den Posten als Präsident des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes ausgeschlossen, mit der Begründung, er befinde sich im einstweiligen Ruhestand. Die Argumentation: Ein Ruhestandsbeamter sei nicht mit einem sonstigen Stellenbewerber gleichzusetzen. Vielmehr müsse der in den Ruhestand versetzte Beamte zunächst in den aktiven Dienst zurückkehren, um die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern) zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht entschied indes im Eilverfahren, dass der ehemalige Staatssekretär dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wurde (Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 3. Mai 2023, Az. 2 B 2381/23).
Abgelehnte finanzielle Abgeltung des von einem Beamten wegen Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs und Ruhestandseintritt, 20. April 2023
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden: Abzugelten ist nur der Urlaubsanspruch, der bei Ruhestandseintritt noch nicht verfallen ist. Dabei ist für die Frage des Verfalls die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls maßgeblich. Bei durchgehender Dienstunfähigkeit eines Beamten im Bezugs- und Übertragungszeitraum des in Rede stehenden Urlaubsanspruchs steht nach der Entscheidung auch Art. 7 der RL 2003/88/EG („EU-Arbeitszeitrichtlinie“) dem Verfall des Urlaubsanspruchs nicht entgegen, auch wenn der Dienstherr den Beamten nicht auf den möglichen Verfall hingewiesen hat (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 20.04.2023, 6 A 152/22).
Fürsorgepflichtverletzung bei Mobbing setzt Gesamtschau der Einzelmaßnahmen voraus, 28. März 2023
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Beamtin oder ein Beamter einen Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen Dienstherrn haben kann, wenn dieser seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren zulässt. Ob dies der Fall ist, könne jedoch nur aufgrund einer Gesamtschau der in Rede stehenden Geschehnisse beurteilt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2023, Az. 2 C 6.21).
Nebentätigkeit bei langem krankheitsbedingten Ausfall, 28. Februar 2023
Übt ein Beamter, der seit langer Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit aus und wird dies der Öffentlichkeit bekannt, kann der dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck entstehen, der Dienstherr nehme es hin, dass der Beamte seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderweitige Tätigkeiten aufwendet (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 28. Februar 2023, Az. 6 B 83/23).
Kein Sabbatjahr bei Personalmangel, 28. Februar 2023
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass in dem Fall, das ohnehin schon personelle Engpässe bestehen, der Dienstherr einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung - mit dem Ziel, nach dem Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung eine Freistellung in Form eines Sabbatjahrs in Anspruch zu nehmen (Ansparmodell) - ablehnen kann (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2023, Az. 5 K 1182/22.KO).
Ansprüche eines Ruhestandsbeamten aus einem Dozentenvertrag sind von der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden, 10. Februar 2023
In dem Fall ging es um Ansprüche eines in den Ruhestand versetzten Hochschullehrers aus einem Dozentenvertrag, den er mit seiner Hochschule geschlossen hatte. Der geschlossene Vertrag über eine freiberufliche Dozententätigkeit des klagenden Hochschullehrers, aus denen dieser seinen Anspruch herleiten möchte, seien, so das Oberverwaltungsgericht Münster, nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Es liegt danach in diesem Fall keine öffentlich-rechtliche, sondern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei. Das Gericht verwies die Sache daher an das zuständige Landgericht Köln (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 10. Februar 2023, Az. 6 E 331/22, juris).
Sperrfrist beim Abwahlverfahren durch Hochschullehrende, 23. Januar 2023
In dem nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschiedenen Fall ging es darum, ob die auf der Grundlage von § 18a des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG BW) im März 2022 durchgeführte Abwahl des Rektors einer Hochschule durch die Gruppe der Hochschullehrenden rechtswirksam war. Im Kern ging es um die Frage, ob die Sperrfrist nach § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG BW abgelaufen war oder nicht. § 18a Abs. 6 lautet: „Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.“ Hier war es so, dass zweimal beschlossen worden war, dass eine Abwahl nicht durchgeführt werden konnte (die ersten beiden Abwahlanträge datierten vom 08.09.2021 und 11.01.2022, u. a. mangels der dafür nach § 18a LHG BW vorgesehenen Satzung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied nun, dass der konkreten dritten Abwahlentscheidung vom März 2022 die Sperrwirkung des § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG BW entgegenstehe. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Sperrfrist nur im Falle einer förmlichen Nichtzulassungsentscheidung beginnen lassen wollte, ließen sich dem Wortlaut nicht entnehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2023, Az. 9 S 2408/22, juris).
Dokumentationspflicht und Bewerbungsverfahrensanspruch, 10. Januar 2023
Das Verwaltungsgericht München (VG München) hat entschieden: Selbst dann, wenn die Hochschule in einem Berufungsverfahren die Dokumentationspflicht verletzt hat, führt dies nicht automatisch dazu, dass auch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Konkurrenten als verletzt anzusehen ist. Denn dies sei nur dann der Fall, wenn die Auswahl des Bewerbers in einem erneuten Auswahlverfahren möglich erscheine. Wenn in einem erneuten Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der nachgeschobenen Gründe dieselbe Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist dieser Fehler für die Auswahlentscheidung nicht kausal, so das Gericht in seinem Beschluss von Januar 2023 (VG München, Beschluss vom 10. Januar 2023, Az. M 5 E 22.5159, juris).
Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen – Grundsatzentscheidung II, 20. Dezember 2022
In einer weiteren Entscheidung (vgl. auch die erste Grundsatzentscheidung, ebenfalls abrufbar in dieser Rubrik) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeurteilt, dass der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten verfällt, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folge aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 245/19).
Verjährung von Urlaubsansprüchen - Grundsatzentscheidung I, 20. Dezember 2022
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Resturlaub nur unter besonderen Bedingungen verjährt, wenn nämlich der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher aufgefordert hat, den Resturlaub zu nehmen, ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt und ihn auf die drohende Verjährung ihres Urlaubsanspruchs hingewiesen hat. Hat der Arbeitgeber diese Anforderungen nicht erfüllt, verjährt Resturlaub nicht, eine Auszahlung von altem Resturlaub ist insofern möglich (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 266/20).
Anrechnung einer Vorlesung bei Ausbleiben von Vorlesungsteilnehmern II, 20. Dezember 2022
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Lehrveranstaltungen entschieden, dass die inhaltlich, zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstpflicht zur Lehre schon erfüllt wird, wenn sich die dienstverpflichtete Hochschullehrerin oder der dienstverpflichtete Hochschullehrer zum richtigen Zeitpunkt am dafür vorgesehenen Ort eingefunden hat und bereit war, zu lehren. Damit hat er die Vorinstanz, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg) vom 8. Oktober 2021, Az. 1 K 2327/19, bestätigt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 S 3751/21, juris - Sie finden auch die Entscheidung des VG Freiburg in aufgearbeiteter Form in dieser Rubrik).
Eingriff in die Arbeitszeitanordnung eines Professors an dessen Mitarbeiter durch die Hochschulleitung, 16. November 2022
In dem Fall hatte der Präsident einer Hochschule in Bayern die Anordnung von Überstunden, die ein Professor seinen Mitarbeitern gegenüber ausgesprochen hatte, von seiner Zustimmung abhängig gemacht. Das Gericht sah darin keinen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit, weil es bei der Zustimmung ausschließlich darum gehe, die gesetzlichen Reglungen, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, einzuhalten (Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 16. November 2022, Az. AN 2 E 22.02063, juris).
(Potenzielle) Auftraggeber im Rahmen der Nebentätigkeit müssen nicht einzeln benannt werden, 14. November 2022
Im Rahmen der Nebentätigkeit müssen nicht von vornherein alle einzelnen Auftraggeber namentlich benannt werden, so entschieden vom Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 14. November 2022, Az. 26 K 246/22).
Verwaltungsrechtsweg unzulässig, 14. November 2022
In dem Rechtsstreit ging es um das Prüfungsverhältnis zwischen der antragstellenden Studierenden und der Antragsgegnerin, einer privaten Hochschule. Diese Rechtsstreitigkeit sei zivilrechtlicher Natur, so das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2022, Az. 12 L 229/22, juris).
Beihilfe: Behandlungen müssen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgen, 2. November 2022
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Aufwendungen für medizinische Behandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgen. Dabei kommt es auch darauf an, dass die wissenschaftliche Anerkennung bereits zum Zeitpunkt der Behandlung bestand (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02. November 2022, Az. 5 A 1.21).
Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen, 25. Oktober 2022
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat in einer Entscheidung aus Oktober 2022 einige wichtige Grundsätze hinsichtlich der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen festgehalten (Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 25. Oktober 2022, Az. 1 L 97/21, juris).
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit, 14. Oktober 2022
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster bedarf es im ärztlichen Attest genauer Angaben zu den Krankheitssymptomen sowie deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Ein nicht näher ausgeführter Hinweis, der Prüfungskandidat sei prüfungsunfähig, genügt danach nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit (OVG Münster, Beschluss vom 14. Oktober 2022, Az. 6 B 810/22, juris).
Rechtmäßigkeit der Auswahl eines Professors für die Stelle des Rektors einer Hochschule, 22. September 2022
In einem neuen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz geht es um die Rechtmäßigkeit der Auswahl eines Professors für die Stelle des Rektors einer Hochschule. Im Detail hat sich das Gericht zum konstitutiven Anforderungsprofil, zur Aufstellung des Wahlvorschlags und zu der notwendigen Dokumentation sowie zu dem auch hier geltenden Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verhalten (VG Chemnitz, Beschluss vom 22. September 2022, Az. 3 L 231/22, juris).
Gang zum Supermarkt ist kein Dienstunfall, 8. September 2022
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass, wenn eine Beamtin oder ein Beamter das Dienstgebäude und –gelände verlässt, um sich im Supermarkt mit Essen zu versorgen und dabei im Supermarkt stürzt, es sich dabei nicht um einen Dienstunfall handelt (VG Berlin, Urteil vom 8. September 2022, Az. 26 K 39/22, juris).
Rückforderung von unbefristeten Berufungs-Leistungsbezügen, 9. August 2022
In dem vom Verwaltungsgericht München (VG München) entschiedenen Fall ging es um die Rückforderung eines unbefristeten Berufungs-Leistungsbezugs. Der Klage der von der Rückforderung durch die Hochschule betroffenen Professorin gab das VG München statt (VG München, Urteil vom 9. August 2022, Az. M 5 K 21.6497, juris).
Konkurrentenstreitverfahren im Hochschulbereich, 27. Juli 2022
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einige grundsätzliche Aussagen zum Konkurrentenstreitverfahren im Hochschulbereich getätigt, hier speziell zu den Themen Beurteilungsspielraum, Berufungsliste, Hausberufung und Befangenheit (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2022, Az. 4 S 713/22, juris).
Abgelehnte Gewährung von Beihilfe für stationäre Behandlung in einer privaten Fachklinik, 8. Juli 2022
In dem in zweiter Instanz von dem Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheidenden Fall ging es um die Ablehnung der Gewährung von Beihilfe einer Krankenhausbehandlung, und zwar in einer privaten Fachklinik (hier soziale Phobieen sowie Angststörungen und Depressionen). Zuvor hatte bereits das örtlich zuständige Verwaltungsgericht die Klage des Beihilfeberechtigten abgewiesen.
Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden einer Berufungskommission, 10. Juni 2022
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass es für die Frage, ob in einem Verstoß der Berufungskommission gegen hochschulinterne Richtlinien betreffend den Umgang mit möglichen Befangenheiten ihrer Mitglieder im Rahmen eines Berufungsverfahrens ein die Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung herbeiführender Verfahrensfehler liegt, darauf ankommt, ob eine begründete Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf das betreffende Mitglied tatsächlich besteht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2022, Az. 5 ME 4/22, juris).
Maskenpflicht in der Hochschule II, 16. Mai 2022
In dem soeben geschilderten Fall – in dem das Verwaltungsgericht Gießen am 2. Mai 2022 die Maskenpflicht einer Hessischen Hochschule mangels geeigneter Rechtsgrundlage für rechtswidrig erklärte – erließ die Hochschule in der Folgezeit nach der ersten Entscheidung des Verwaltungsgerichts zügig eine neue Maskenpflicht, dieses Mal auf Grundlage des Hausrechts der Hochschule. Diese Rechtsgrundlage reicht dem Verwaltungsgericht in einer neuerlichen Entscheidung ausdrücklich aus (VG Gießen, Beschluss vom 16. Mai 2022, Az. 3 L 998/22.GI).
Pflicht zur Nutzung eines De-Mail-Kontos auch für Hochschullehrer als Verteidiger, 11. Mai 2022
Nach mehreren Entscheidungen des Kammergerichts Berlin gilt die besondere Formvorschrift des § 32d StPO (Strafprozessordnung) für Verteidiger und Rechtsanwälte auch für Hochschulprofessoren, die Verteidiger sind (Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 11. Mai 2022, Az. 3 Ws (B) 88/22, 162 Ss 47/22 und vom 25. März 2022, Az. 3 Ws (B) 71/22, 162 Ss 38/22). Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die als Verteidiger auftreten, sollten sich daher um die Anschaffung eines entsprechenden De-Mail-Kontos kümmern.
Maskenpflicht in der Hochschule I, 2. Mai 2022
An einer Hochschule in Hessen galt seit April 2022 eine Allgemeinverfügung, nach der in Gebäuden der Hochschule Maskenpflicht vorgeschrieben war. Die Hochschule stützte die Maskenpflicht u. a. auf die Unfallsverhütungsvorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Ein Studierender klagte gegen die Regelung und bekam im Eilverfahren Recht. (VG Gießen, Beschluss vom 2. Mai 2022, Az. 3 L 793/22.GI).
Entlassung einer Professorin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels Bewährung, 22. April 2022
In einem Verfahren in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof München, in dem es um die Entlassung einer Professorin im Beamtenverhältnis auf Probe mangels charakterlicher Eignung ging, hat das Gericht hervorgehoben, dass die Beurteilung, ob sich die Beamtin oder der Beamte auf Probe bewährt hat, in der prognostischen Einschätzung besteht, ob sie oder er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird.
Studierender darf Klausur nach Täuschung nicht wiederholen, 12. April 2022
Ein Studierender, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und die Klage des Studierenden abgewiesen (VG Berlin, Urteil vom 12. April 2022, Az. VG 3 K 489/20)
Klageerzwingungsantrag im Strafprozessrecht, 29. März 2022
Ein Hochschullehrer, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, ist gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO (Strafprozessordnung) zur Stellung eines Klageerzwingungsantrages nicht befugt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. März 2022, Az. 1 Ws 36/22, juris).
Doktoranden haben Anspruch auf Rückzahlung von Vergütung für Promotionsbetreuung, 22. Februar 2022
In den den Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrundeliegenden Fällen hatte ein außerplanmäßiger Professor einer baden-württembergischen Hochschule seinen zwei Doktoranden über die Event-Agentur seiner Ehefrau jeweils Rechnungen für die Betreuung der nebenberuflichen Promotionen gestellt. Dies war Gegenstand verschiedener Strafverfahren, in denen der beklagte Professor rechtskräftig wegen Vorteilsannahme, der klagende Zahnarzt (Doktorand) - noch nicht rechtskräftig - wegen Vorteilsgewährung und die klagende Doktorandin - ebenfalls noch nicht rechtskräftig - wegen Bestechung verurteilt wurden. Hier ging es nun um zivilrechtliche Ansprüche. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Professor und seine Ehefrau zur Rückzahlung von Vergütungen für die Promotionsbetreuung in Höhe von jeweils rund 18.000,- Euro an die klagenden Doktoranden (OLG Stuttgart, Urteile vom 22. Februar 2022, Az. 10 U 120/21 und 10 U 121/21, noch nicht bei juris veröffentlicht).
Keine Benachteiligung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber bei der Stellenvergabe, 28. Januar 2022
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht evident fehlt, in der Regel eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen ist, wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist (VG Mainz, Urteil vom 28. Januar 2022, Az. 4 K 1036/20.MZ).
Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen, 27. Januar 2022
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss von Ende Januar 2022 festgestellt, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Hessen nach der Besoldungsordnung A in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis in die Besoldungsgruppe A 9 und in den Jahren 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrte. Es handele sich um einen sehr deutlichen Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot. Dieser bewirke auch die Verfassungswidrigkeit der höheren Besoldungsgruppen der A-Besoldung. Die Verfassungswidrigkeit der A-Besoldung schlage zudem auch auf die für Professorinnen und Professoren geltende W-Besoldung durch, die sich an der A 15- bzw. der A 16-Besoldung von Beamtinnen und Beamten orientiert.
Das Gericht hat daher das konkrete Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere geht es zusammengefasst um die Frage, ob die hessischen Regelungen zur Professorenbesoldung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe W 2 in den Jahren 2013 bis einschließlich 2020 betreffen.
Konkurrentenstreitverfahren, 17. Januar 2022
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat in einer Entscheidung vom 17. Januar 2022 nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass der Hochschule hinsichtlich der Auswahlentscheidung eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, kommt demnach ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (OVG Münster, Beschluss vom 17. Januar 2022, Az. 6 B 1512/21, juris).
Zugang zu Bayerischen Hochschulen nur für Geimpfte oder Genesene, 27. Dezember 2021
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat Ende Dezember 2021 entschieden, dass die Begrenzung des Zugangs zu Hochschulen auf Geimpfte oder Genesene – womit allein diese am Präsenzunterricht teilnehmen können – im Einklang mit der infektionsschutzgesetzlichen Rechtsgrundlage stehe. Insbesondere verstoße die Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei im Rahmen der summarischen Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig zu bewerten (VGH München, Beschluss vom 27. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.2977, juris).
Mehrlehre, 27. Oktober 2021
Das Verwaltungsgericht Bremen hat zu der Problematik der Mehrarbeitsvergütung von Hochschullehrerenden entschieden und damit die bislang geltenden Grundsätze noch einmal nachschärfend verdeutlicht (VG Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2021, Az. 6 K 1464/20, juris). Die Entscheidung ist vor folgendem Hintergrund interessant: Bei dem Thema Mehrlehre ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um „freiwillige Mehrarbeit“ oder „Mehrlehre im eigentlichen Sinne“ handelt. Eigenmächtig geleistete Mehrarbeit führt regelmäßig nicht zu einem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch, so die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil 20. September 2018, 2 C 45.17, juris). Der Unterschied zwischen freiwilliger Mehrarbeit und Mehrlehre an sich liegt darin, dass im letzteren Fall eine Anordnung vorliegt. Für die Geltendmachung eines Ausgleichs müssen zusätzliche Lehrveranstaltungsstunden angeordnet worden sein – ansonsten liegt ein Fall freiwilliger Mehrarbeit vor. Professorinnen und Professoren haben stets die Freiheit, zusätzliche Lehrveranstaltungen anzubieten, jedoch nur im Fall der Anordnung, z. B. durch den Dekan, liegt „Mehrlehre“ im eigentlichen Sinne vor. Erst wenn feststeht, dass es sich tatsächlich um Mehrlehre im eigentlichen Sinne handelt, kommt ein Ausgleich in Betracht. Gerade hinsichtlich der vorauszusetzenden Anordnung verhält sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen.
Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht aus, 22. Oktober 2021
Das Verwaltungsgericht Mainz hat im Beschlusswege entschieden, dass Studierende, wenn sie an Präsenzveranstaltungen der Hochschule teilnehmen möchten, weiterhin der Pflicht zur Vorlage eines negativen, durch geschulte Personen abgenommenen Coronatests nachkommen müssen und lehnte den entsprechenden Eilantrag eines Studierenden ab (VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021, Az. 1 L 787/21.MZ).
Anrechnung einer Vorlesung bei Ausbleiben von Vorlesungsteilnehmern, 8. Oktober 2021
Das Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg) hat entschieden, dass sich erstens die Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers im Regelfall von selbst vollzieht, also ohne konstitutive Entscheidung des Dekans. Zweitens gilt nach dem VG Freiburg: Hat die oder der Hochschullehrende eine mit den maßgeblichen Gremien abgestimmte Vorlesung angeboten, die sich innerhalb der Bandbreite des zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags der Hochschule typischerweise erforderlichen Lehrangebots hält, sich also zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgefunden, zu lehren, hat sie oder er ihre bzw. seine Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht mit der Folge der Anrechnung erbracht. Drittens gilt nach der Entscheidung, dass dann, wenn in einer regelmäßig wiederkehrend angebotenen Vorlesung keine Teilnehmer mehr erscheinen, die oder der Hochschullehrende nicht verpflichtet ist, sich während der gesamten Vorlesungszeit im Hörsaal aufzuhalten. In dem konkreten Fall habe der Hochschullehrer hinsichtlich der von ihm lehrplanmäßig angebotenen, in das Modulhandbuch der Hochschule aufgenommenen Vorlesung alles Erforderliche getan, um mit dieser seine Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht zu erfüllen. Nichts Anderes folge daraus, dass der Hochschullehrer womöglich gehalten gewesen wäre, den (Studien-)Dekan von sich aus ins Bild zu setzen. Denn selbst wenn der Hochschullehrer von sich aus die geringen Teilnehmerzahlen und später das Ausbleiben von Teilnehmern noch während des laufenden Semesters unverzüglich mitgeteilt hätte, hätte dies nach Ansicht des VG Freiburg mangels dahingehender Regelung in der Lehrverpflichtungsverordnung keine Nichtanrechnung der Vorlesung nach sich gezogen (VG Freiburg, Urteil vom 8. Oktober 2021, Az. 1 K 2327/19, juris).
Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen eines Rektors einer Studienakademie der DHBW, 28. September 2021
In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) verpflichtete dieser mit seiner Berufungsentscheidung das Land, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des klagenden Hochschullehrers alle Funktionsleistungsbezüge vollumfänglich als ruhegehaltsfähig nach § 38 Abs. 7 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesG) zu berücksichtigen. Zuvor hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des betroffenen Hochschullehrers seine Funktionsleistungsbezüge nur zu einem Viertel berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (VG Stuttgart, Urteil vom 8. Juni 2020, Az. 1 K 4169/18), woraufhin die Sache nach Einlegung der Berufung vom VGH Baden-Württemberg zu entscheiden war (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2021, Az. 4 S 282/21, juris).
Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt (Konsumtion), 20. September 2021
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in einem Verfahren gegen die vollständige Konsumtion (Leistungsbezüge, die vor 2013 gewährt wurden, vermindern sich nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung in Schleswig-Holstein um den Gesamtbetrag der Erhöhung der Grundgehälter) mit einem erst kürzlich zugestellten Urteil die Berufung des klagenden Hochschullehrers im Wesentlichen abgewiesen, nur soweit eine den Hochschullehrer benachteiligende falsche Berechnung vorgenommen wurde, wurde er klaglos gestellt (Az. 2 LB 10/19). Zuvor hatte bereits das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil aus Mai 2019 die vorhergehende Klage abgewiesen (Az. 12 A 15/18).
Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit, 30. Juli 2021
Für den Antrag eines zum Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, der kurz vor Ablauf der höchstzulässigen Amtszeit beantragt, das Beamtenverhältnis vorläufig fortzusetzen, bis die Hochschule über die Umwandlung des befristeten Beamtenverhältnisses in ein unbefristetes Beamtenverhältnis erneut entschieden hat, fehlt es jedenfalls dann an einem Anordnungsanspruch, wenn die höchstmögliche Amtszeit für ein befristetes Beamtenverhältnis ausgeschöpft ist (Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2021, Az. 2 EO 445/21).
Lehrdeputatsregelung an der Hochschule des Bundes II, 2. Juli 2021
In dem einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münsters im Wege der Beschwerde zugrundeliegenden Fall ging es um den Umfang und die Regelung des Lehrdeputats der hauptamtlich lehrenden beamteten Professoren des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung an sich (im Folgenden: HS Bund). Das zuvor damit befasste Verwaltungsgericht Köln hatte den Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt (VG Köln, Beschluss vom 10. März 2021, Az. 15 L 1792/20). Die Beschwerde zum OVG Münster war ebenfalls zu Teilen erfolglos (OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2021, Az. 1 B 433/21 ).
Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der Berufungskommission, 28. Juni 2021
Eine Hochschule kann ein Stellenbesetzungsverfahrens wegen eines Verfahrensfehlers abbrechen, etwas dann, wenn die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden einer Berufungskommission in Bezug auf eine Bewerberin aufgrund der gemeinsamen Tätigkeit in einem Graduiertenkolleg und aufgrund der aus Handlungsbeiträgen für das Graduiertenkolleg resultierenden wechselseitigen beruflichen bzw. finanziellen Vorteile gegeben ist. So hat es das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2021, Az. 5 ME 50/21).
Hochschule darf Maskenpflicht bei Klausuren vorschreiben, 20. Mai 2021
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass eine Hochschule Maskenpflicht bei Klausuren anordnen darf (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.05.2021, Az. 2 ME 105/21).
Klausuren müssen durch Hochschullehrende bewertet werden, 19. April 2021
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat entscheiden, dass eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung in Rechtswissenschaften (erstes juristisches Staatsexamen) dann nicht rechtmäßig ist, wenn die Bewertung der Klausur nicht auch durch eine Hochschullehrende oder einen Hochschullehrenden erfolgt ist (OVG Münster, Urteil vom 19. April 2021, Az. 14 A 1082/20).
Lehrdeputatsregelung an der Hochschule des Bundes, 15. April 2021
In dem Fall, den das Verwaltungsgericht Münster (VG Münster) zu entscheiden hatte, legte ein Hochschullehrer der Hochschule des Bundes Klage gegen seine Arbeitszeitberechnung auf Grundlage der Lehrdeputatsregelung für den Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (LDR-FBFIN) für das Studienjahr 2017 ein und beantragte u. a., festzustellen, dass in der Deputatsberechnung für das Jahr 2017 seine geleistete Arbeitszeit in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist. Der Hochschullehrer argumentierte, dass die Abrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, da sie das Beamtenverhältnis wesentlich ausgestaltete. Ferner liege ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vor, weil keine nachvollziehbare Anrechnung lehrimmanenter Nebenpflichten erfolgt sei. Außerdem werde gegen die Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG verstoßen, da die Abrechnung auf Grundlage der LDR-FBFIN jegliche Forschungsaktivität verhindere. Schließlich liege mit Blick auf andere Hochschulen ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Das VG Münster wies indes seine Klage als unbegründet zurück.
Videoüberwachte Prüfung rechtmäßig, 4. März 2021
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat entschieden, dass die coronabedingte Videoüberwachung und Aufzeichnung von häuslichen Prüfungen durch die Fernuniversität Hagen zulässig ist. Es hat den Normenkontroll-Eilantrag eines Studierenden abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte. Der Beschluss ist unanfechtbar (OVG Münster, Beschluss vom 4. März 2021, Az. 14 B 278/21.NE).
Betroffenheit der Lehrfreiheit von Hochschullehrenden durch die Ersetzung von Klausuren durch sogenannte Ersatzleistungskontrollen, 4. Februar 2021
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG Bautzen) hatte sich in dem zugrundeliegenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob durch Fakultätsratsbeschluss alle Klausuren für den Erwerb eines Grundlagenscheins durch sogenannte Ersatzleistungskontrollen ersetzt werden konnten oder ob vielmehr dem betroffenen Hochschullehrenden die Durchführung der Aufsichtsklausur in dem von ihm vertretenen Grundlagenfach gewährleistet werden musste. Das Gericht entschied indes, dass kein Anspruch eines Hochschullehrers gegenüber der Hochschule auf Gewährleistung der Durchführung einer vorgesehenen Klausur als Präsenzklausur bestehe (OVG Bautzen, Beschluss vom 4. Februar 2021, Az. 2 B 27/21).
Eingriff in den Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin, 3. Februar 2021
Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG schützt eine Hochschullehrerin, die neben ihren Aufgaben in Forschung und Lehre laut ihrer ursprünglich vereinbarten Funktionsbeschreibung Leitungsfunktionen im Bereich der Krankenversorgung des Universitätsklinikum übernommen hatte, nicht davor, dass diese Funktionsbeschreibung geändert wird. Das gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls solange, wie der Anteil der Betätigung – hier im Bereich der Krankenversorgung – erhalten bleibt, der für die Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre notwendig sei (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021, Az. 2 C 4.19).
Disziplinarverfügung wegen Verwendung der Fachhochschuladresse als Sitz- und Korrespondenzanschrift einer GmbH im Rahmen der Nebentätigkeit, 25. Januar 2021
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat entschieden, dass die Verhängung einer Geldbuße gegenüber einem Hochschullehrer, der fortgesetzt die Fachhochschuladresse als Sitz- und Korrespondenzanschrift einer GmbH im Rahmen seiner Nebentätigkeit verwendet hat - trotz wiederholten Aufforderungen des Dienstherrn, dies zu unterlassen – rechtmäßig ist (Urteil vom 25. Januar 2021, Az. 3d A 4887/18.O, juris).
Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung, 16. Dezember 2020
Der Bundesgerichtshof hat Ende 2020 entschieden, dass eine der größten privaten Krankenversicherungen in Deutschland wegen unzureichender Begründung von Beitragserhöhungen den Kunden zu viel gezahlte Beiträge zu erstatten hat (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020, Az. Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19, juris).
Kein Nachholen von Lehrveranstaltungen im Fall einer Erkrankung, 14. Dezember 2020
In einem kürzlich zugunsten eines Hochschullehrers vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall, den der hlb finanziell unterstützt hat, war der betroffene Hochschullehrer im Wintersemester 2015/2016 nachweislich dienstunfähig erkrankt. An der Hochschule existierte zu der Frage der Erkrankung eine von der Hochschulleitung verfasste „Handreichung“ zum Ausfüllen der Lehrverpflichtungsabrechnungsbögen mit folgender Regelung: „Fällt ein/e Professor/in für mehr als vier Wochen ohne Unterbrechung aus berechtigten Gründen aus (Elternzeit, Krankheit; Nachweise müssen eingereicht werden), wird die zu erbringende Lehrverpflichtung anteilsmäßig reduziert. Dabei ist es unerheblich, ob die Fehlzeiten innerhalb oder außerhalb der Vorlesungszeit liegen.“
Die Hochschulleitung errechnete unter Anwendung der Handreichung ein „Nachholdeputat“ von sechs SWS. Nach Widerspruch des Hochschullehrers reduzierte sie die Festsetzung des nicht erfüllten Lehrdeputats auf zwei SWS. Nachdem der Hochschullehrer den Lehrverpflichtungsabrechnungsbogen - zu Recht - auch nicht um zwei SWS nach unten korrigieren wollte, änderte ihn schließlich die Hochschule im Wege der Selbstvornahme ab, mit der Folge, dass der Hochschullehrer sein Lehrdeputat für das Wintersemester 2015/2016 in Höhe von zwei SWS nicht erfüllt hatte. Diesen Bescheid hat nun das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Klage des Hochschullehrers aufgehoben (VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2020, Az. 11 K 1503/19).
Geeignete Auswahlkriterien in Berufungsverfahren, 8. Dezember 2020
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH Mannheim) hat sich zu geeigneten Auswahlkriterien im Berufungsverfahren geäußert. Danach darf eine Hochschule grundsätzlich in einem mehrstufigen Berufungsverfahren die Auswahlkriterien „qualitativ hochwertige Promotion“ und „hinreichende Lehrerfahrung im Fachgebiet der ausgeschriebenen Professur“ heranziehen, um aus einem größeren Bewerberfeld diejenigen Kandidaten auszuwählen, die zu Probevorlesungen eingeladen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Dezember 2020, Az. 4 S 2583/20, juris).
Zwangsgeld nach nicht beachteter Untersagungsverfügung hinsichtlich einer unzulässigen Hochschultätigkeitsbezeichnung, 9. November 2020
Der Tatbestand des Führens einer Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen (§ 69 Abs. 7) ist erfüllt, wenn der Betreiber einer Website die Bezeichnung auf Veranlassung des Betroffenen verwendet und damit den Anschein erweckt, dieser sei aktuell berechtigt, die Bezeichnung zu führen. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) Anfang November 2020 die vorhergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2020, Az. 15 L 757/2 (OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2020, Az. 19 B 920/20, juris).
Der Betroffene (im Folgenden: „Antragsteller“) hatte die Verwendung der abgekürzten Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ auf der Website einer GmbH veranlasst, indem er auf Bitte seines Sohnes und seines Neffen zugestimmt hatte, seinen Namen mit der Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ zu Werbezwecken als Referenz aufzuführen. In dem Beschwerdeverfahren vor dem OVG Münster ging er in zweiter Instanz gegen den Zwangsgeldbescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Das Wissenschaftsministerium hatte indes dem Betroffenen schon mit Verfügung von Februar 2017 ohne inhaltliche Einschränkung untersagt, anstelle der zulässigen Bezeichnung „kezuo jiaoshou (Meeresuniversität Qingdao) (Gastprofessor)“ die Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ zu führen, und mit Verfügung aus dem Herbst 2019 für jeden Einzelfall, in dem er die genannte Bezeichnung führt, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro angedroht.
Einholung von auswärtigen, vergleichenden Gutachten und Einsatz einer externen Personalberatungsfirma in der Vorbereitung eines Berufungsvorschlags für die Besetzung einer Hochschulprofessur, 11. November 2020
In einem Konkurrentenstreitverfahren um eine W2-Professur hat das Verwaltungsgericht München entschieden, dass es im Ermessen des Berufungsausschusses stehe, im Berufungsverfahren zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags zunächst einige Kandidaten als „vorläufig nicht listenfähig“ zu bestimmen, diese Kandidaten aber trotzdem noch auswärtig und vergleichend begutachten zu lassen. Der Berufungsausschuss dürfe darüber hinaus auch eine externe Personalberatungsfirma zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags heranziehen (VG München, Beschluss vom 11. November 2020, Az. M5 E 20/2270, juris).
Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt (Konsumtion), 28. Oktober 2020
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in einem Verfahren gegen die Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt (Konsumtion) mit Urteil vom 28.10.2020 die Berufung des klagenden Hochschullehrers im Wesentlichen abgewiesen (Az. 1 A 238/18). Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht des Saarlandes die vorhergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Juni 2018, Az. 2 K 1049/16).
Online-Prüfung oder Präsenzprüfung, 2. September 2020
Ob eine schriftliche Prüfung im Rahmen eines Hochschulstudiums im Grundsatz als Online- Prüfung oder als Präsenzprüfung angeboten wird, obliegt - im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben - auch in Zeiten der Corona-Pandemie dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Prüfer. Danach hat der jeweilige Prüfer die geeignete Prüfungsform auszuwählen und darüber zu entscheiden, ob eine etwaige alternative Prüfungsform in Betracht kommt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. September 2020, Az. 2 ME 349/20, juris).
Kein Nachteilsausgleich wegen Prüfungsangst in Gruppenprüfungen, 29. Juli 2020
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in einem Eilverfahren erneut mit den Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs beschäftigt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2020, Az.: 2 ME 312/20, juris) und dabei festgestellt, dass die Regelungen des Nachteilsaugleichs allein dem Ausgleich der durch die Benachteiligung bedingten Einschränkung der Fähigkeit der Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings dienen.
Berechnung des Verringerungsbetrags im Rahmen der Konsumtion, 21. Juli 2020
In dem kürzlich vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Nds.) entschiedenen Fall ging es um dem Verringerungsbetrag der Leistungsbezüge im Rahmen der Konsumtion. Das LAG hat bestätigt, dass der Verringerungsbetrag - in Niedersachsen in Höhe von 614,68 Euro bei der Besoldungsgruppe W 2 - nicht an der regelmäßigen Besoldungserhöhung teilnimmt und sich daher der Abzugsbetrag nicht entsprechend erhöht (LAG Nds., Urteil vom 21. Juli 2020, Az. 9 Sa 629/18, zuvor so schon VG Osnabrück, Urteil vom 13. November 2018, Az. 3 A 90/15).
Maskenpflicht während einer Klausur, 17. Juli 2020
Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der antragstellende Studierende (Studienfach Jura) gegen die Verpflichtung gewandt hatte, während zweier Schwerpunktbereichsaufsichtsarbeiten am Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (VG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2020, Az. 6 L 1246/20). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Prüfung beeinträchtige den Antragsteller nicht unverhältnismäßig in seiner Grundrechtsposition. Sein Interesse müsse „in der Gesamtwürdigung gegenüber den drohenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben der anderen Teilnehmer, die bis zum Tod führen können“ zurücktreten.
Kostendämpfungspauschale für Hochschullehrer in Baden-Württemberg in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig, 1. Juli 2020
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erachtet die Kostendämpfungspauschale für Hochschullehrer in Baden-Württemberg in ihrer derzeitigen Ausgestaltung für verfassungswidrig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil vom 23. Juni 2020 hervor, dessen Begründung am 1. Juli 2020 bekanntgegeben wurde. Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe einer Klage eines Hochschullehrers stattgegeben und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen zu gewähren (VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2020, Az. 2 K 8782/18, juris).
Keine Anerkennung von Kann-Vordienstzeiten bei Überschreiten der Versorgungshöchstgrenze, 30. Juni 2020
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die durch das Bayerische Landesamt für Finanzen und durch das Verwaltungsgericht Augsburg bestätigte verweigerte Anerkennung von Kann-Vordienstzeiten in dem Fall, dass die Versorgungshöchstgrenze überschritten wird, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Weder das Alimentationsprinzip noch das Willkürverbot sei verletzt. Die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof daher abgewiesen (Entscheidung vom 30. Juni 2020, Az. Vf. 13-VI-18).
Mehrlehre – kein Amtshaftungsanspruch, wenn nicht die Möglichkeit gewährt wurde, das verbleibende Überdeputat vor dem Eintritt in den Ruhestand abzubauen, 23. Juni 2020
Das Landgericht Gießen hat die Klage eines Hochschullehrers aus Hessen auf Schadenersatz wegen Mehrlehre abgewiesen. In dem Fall konnte der Hochschullehrer nicht mehr alle seiner über 40 Mehrlehrestunden bis zum Eintritt in den Altersruhestand abbauen. Er verklagte daraufhin seine ehemalige Hochschule mit dem Argument, dass, obwohl er auf seine Mehrlehre hingewiesen habe, ihm nicht die Möglichkeit gewährt worden sei, das verbleibende Überdeputat vor dem Eintritt in den Ruhestand abzubauen und machte insofern Schadenersatz aus Amtshaftung geltend. Das Landegericht Gießen wies indes die Klage ab (Landgericht Gießen, Urteil vom 23. Juni 2020, Az. 5 O 101/20).
Konsumtion in Sachsen, 22. Juni 2020
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Verfahren gegen die Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt (Konsumtion) in Sachsen mit Urteil vom 22.06.2020 auch die Berufung des Klägers abgewiesen (Az. 2 A 1155/18). Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Chemnitz die vorhergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 8. August 2018, Az. 3 K 1327/15).
Voraussetzungen und Ausgestaltungsmöglichkeiten des Nachteilsausgleichs, 28. Mai 2020
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in einem Eilverfahren mit den Voraussetzungen und Ausgestaltungsmöglichkeiten des Nachteilsausgleichs beschäftigt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai. 2020, Az.: 2 ME 208/20 – juris) und dabei festgestellt, dass sich der Nachteilsausgleich an der konkreten Beeinträchtigung des Prüflings und der jeweiligen Prüfung orientieren muss damit es nicht zu einer Überkompensation zulasten der übrigen Prüflinge kommt
Maskenpflicht während einer Klausur, 27. Mai 2020
Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG Göttingen) hat einem Antrag teilweise stattgegeben, mit dem sich der antragstellende Studierende (Studienfach Medizin) gegen die Verpflichtung gewandt hatte, während einer Klausur eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (VG Göttingen, Beschluss vom 27. Mai 2020, Az. 4 B 112/20).
Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der Aufsichtsarbeiten, 27. April 2020
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich in einer neueren Entscheidung mit den Voraussetzungen eines datenschutzrechtlichen Anspruchs auf eine unentgeltliche Kopie der Aufsichtsarbeiten, hier im Rahmen des Zweiten Juristischen Staatsexamens, befasst (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020, Az.: 20 K 6392/18 – juris). Danach besteht dann ein Anspruch auf eine Kopie, wenn personenbezogene Daten des Prüflings im Rahmen der Organisation des Prüfungsverfahrens zunächst verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden. Anlass der Entscheidung war die Klage eines Prüflings gegen den Ablehnungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes (LJPA) Nordrhein-Westfalen.
Forschung, Drittmittel und Entzug der Verfügungsbefugnis nach Eintritt in den Ruhestand, 20. April 2020
In dem von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheidenden Fall ging es um einen Hochschullehrer, der im Herbst 2011 in den Ruhestand trat. Seine Hochschule hatte ihm nach Eintritt in den Ruhestand die Verfügungsbefugnis über ein bei ihr eingerichtetes Drittmittelkonto entzogen, weil man zwar ursprünglich eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Drittmittelaktivitäten geschlossen hatte, es jedoch zu sexuellen Belästigungen einer wissenschaftlichen Hilfskraft gekommen war (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2020, Az. 2 A 11705/19, juris).
Beamte dürfen zu Home-Office verpflichtet werden, 16. April 2020
Eine auf drei Wochen befristete Anordnung des Dienstherrn, wegen der aktuellen Corona-Pandemie im Home-Office arbeiten zu müssen, verstößt auch dann nicht gegen das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, wenn in diesem Zeitraum im Home-Office faktisch keine oder kaum Aufgaben übertragen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (VG Berlin, Beschluss vom 14. April 2010, Az. 28 L 119/20, juris).
Überschreitung der Prüfungszeit einer mündlichen Prüfung, 6. April 2020
Eine angemessene Überschreitung der Prüfungszeit einer mündlichen Prüfung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn nach Ablauf der regulären Prüfungszeit das Nichtbestehen des Prüflings feststeht und die Verlängerung deshalb nur zu seinen Gunsten erfolgt, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 6. April 2020 (Az. 2 LA 373/19).
Kürzung der Bezüge bei fortgesetzter Missachtung der Lehrverpflichtung, 2. April 2020
Hochschulen dürfen verbeamteten Hochschullehrenden, die ihren Lehrverpflichtungen fortgesetzt nicht nachkommen, grundsätzlich die Dienstbezüge kürzen. Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied jetzt, dass in dem konkreten Fall die dienstliche Weisung, eine bestimmte Vorlesung abzuhalten und - nach diesbezüglicher Weigerung - auch die Kürzung der Dienstbezüge rechtmäßig seien (Aktenzeichen 4 A 102/18 und 4 A 174/19).
Zu den Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor, hier: wegen sexueller Belästigung und Prüfungsmanipulation, 25. Februar 2020
In dem vom Oberverwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall ging es um den Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor wegen sexualisierter verbaler und emotionaler Übergriffe auf einen Doktoranden über mehrere Monate. Nach dem Oberverwaltungsgericht verletzt ein Hochschullehrer seine Dienstpflicht, wenn er eine mündliche Wiederholungsprüfung fingiert, indem er vorgibt, sich in persönlichen Kontakten mit dem Prüfling Überblick und Eindruck von dessen Kenntnissen verschafft zu haben, ohne die Prüfung tatsächlich wiederholt zu haben. Ein WhatsApp-Chat zwischen einem Doktoranden und seinem betreuenden Hochschullehrer, dessen Anlass und Inhalt unter anderem die Dissertation ist, könne dabei als innerdienstlicher Vorgang gewertet werden (OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Februar 2020, Az. 2 A 11857/19, juris).
Kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Tätigkeit als Gastprofessor/in bzw. Hochschuldozent/in an einer Universität als Erfahrungszeit für die Stufenzuordnung innerhalb der Besoldungsgruppe W / Begriff der „Forschungseinrichtung“, 5. Februar 2020
In einem aktuellen Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ging es um die Berücksichtigung einer Tätigkeit als Gastprofessor/in bzw. Hochschuldozent/in an einer Universität als Erfahrungszeit für die Stufenzuordnung innerhalb der Besoldungsgruppe W 2. Eine solche Berücksichtigung, die das Verwaltungsgericht Leipzig im konkreten Fall bereits im März 2019 abgelehnt hatte (Urteil vom 14. März 2019, Az. 3 K 858/16), hat nun auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) abgelehnt und damit das Verwaltungsgericht bestätigt (Beschluss vom 5. Februar 2020, Az. 2 A 556/19, juris).
Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz unwirksam, 31. Januar 2020
Die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (Antragsgegnerin) verstößt gegen höherrangiges Recht und ist unwirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden und damit dem Normenkontrollantrag eines Hochschullehrers (Antragsteller) stattgegeben. Der hlb hat den Hochschullehrer in diesem Verfahren inhaltlich und finanziell unterstützt.
Untersagung des Führens der Bezeichnungen Professor oder Prof. wegen Nichtberechtigung - übliche Abkürzung in Griechenland, 9. Januar 2020
Aus § 69 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Hochschulgesetz NRW ist nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster eindeutig abzuleiten, dass die mit diesen Vorschriften angesprochene Abkürzung eines Hochschultitels, der hier von einer in Griechenland ansässigen Hochschule in der griechischen Schrift und Sprache verliehen worden ist, grundsätzlich die landessprachliche, also griechische Abkürzung des Titels meint. Aus der Regelung des Halbsatzes 2, wonach „eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden (kann)“, folgt zweifelsfrei, dass weder der Titel noch dessen Abkürzung nur in einer ins Deutsche übersetzten Fassung geführt werden können. Vielmehr sind Titel und Abkürzung in der jeweiligen Landessprache des Herkunftslandes zu führen, hier also in Griechisch (Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 9. Januar 2020, Az. 19 B 757/19, juris).
Rechtswidrigkeit einer Prüfung bei Mitwirkung einer nicht zur Mitwirkung an der Prüfungsentscheidung befugten Person, 3. Januar 2020
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg) hat in einer soeben veröffentliche Entscheidung verdeutlicht, dass die vorschriftswidrige Besetzung eines Prüfungsausschusses zwar grundsätzlich einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschussvorsitzes führt jedoch nicht unbedingt und stets zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Prüfungsleistungen der geprüften Person (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2020, Az. 2 LA 603/19, juris).
Erfolgreicher Konkurrentenschutz, 2. Januar 2020
In einem aktuell abgeschlossenen Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht wurde einer Hochschule (im Folgenden: „Antragsgegnerin“) untersagt, bis zu einer Neuentscheidung über die Bewerbung der Konkurrentin (im Folgenden: „Antragstellerin“) unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts die ausgeschriebene „W2-Professur für Öffentlichkeitsarbeit mit dem Schwerpunkt digitalisierte Kommunikation“ mit dem (von der Hochschule favorisierten) Beigeladenen zu besetzen (Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2020, Az. 12 B 48/19, juris).
Widerruf eines Professorentitels, 21. November 2019
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seines Professorentitels, nachdem er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten wegen gewerbsmäßiger Untreue verurteilt worden war. Der Widerruf erfolgte indes zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 21. November 2019 entschied (Az. 12 A 193/17).
Abweichungsbefugnis des Präsidiums im Berufungsverfahren, 18. November 2019
Nach einem kürzlich getroffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 18. November 2019 (Az. 3 B 152/19) ist bei der Besetzung einer Professorenstelle an einer Hochschule (in dem konkreten Fall: einer Stiftungsuniversität) deren Präsidium nach § 26 Abs. 2 Satz 9 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) grundsätzlich berechtigt, die Reihenfolge des vom Fakultätsrat beschlossenen Berufungsvorschlags zu ändern und die von der Berufungskommission zuvor erstellte Reihenfolge wiederherzustellen.
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besetzung der Leitung einer staatlichen Hochschule, 19. September 2019
In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten an einer staatlichen Hochschule. In einem der beiden Verfahren hatten die Mitglieder des Senats Verfassungsbeschwerde erhoben, in einem anderen Verfahren die Mitbewerber. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seines Nichtannahmebeschlusses die Verfassungsbeschwerden für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet erklärt (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019, Az. 1 BvR 2059/18 und 1 BvR 1063/19).
Anforderungen an die Ausschreibung einer Professorenstelle, 28. August 2019
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung die Grundsätze, die im Rahmen der Ausschreibung einer Professorenstelle zu beachten sind, verdeutlicht. An dieser Stelle werden lediglich die Orientierungssätze des Gerichts präsentiert.
Anforderungen an die Gutachten in Berufungsverfahren für die Besetzung einer Professur, 15. August 2019
Die Habilitation stellt eine für die wissenschaftliche Reputation wesentliche Qualifikation dar. Wird diese wesentliche Qualifikation nicht in allen im Berufungsverfahren für die Besetzung einer Professur eingeholten Gutachten berücksichtigt, so beruhen die entsprechenden Gutachten auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem jüngst veröffentlichten Beschluss (Beschluss vom 15. August 2019, Az. 12 L 271/19, juris).
Konkurrentenstreitverfahren, 8. August 2019
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat einige interessante Hinweise in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen an den Abbruch von Auswahlverfahren und an die Durchführung von Konkurrentenstreitverfahren gegeben (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 12 D 1/19, juris).
Wissenschaftsfreiheit im Spannungsfeld mit haushaltsrechtlichen Erfordernissen, 28. Juni 2019
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in der Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Hochschullehrer verhängte Geldbuße rechtmäßig war. Der Hochschullehrer hatte haushaltsrechtliche Bestimmungen nicht befolgt und u.a. eigenmächtig eine Software-Lizenz im Wert von rund 37.000,- Euro sowie Dozentenverträge im Wert von 3.000,- Euro abgeschlossen. Im Rahmen des dann gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens wurde eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Zu Recht, wie zunächst das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 15. Januar 2019, Az. M 13L DB 17.1877) und jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28. Juni 2019, Az. 16a DZ 19.255, juris) befanden.
Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens - hier: Informationspflichten gegenüber Mitbewerbern, 14. Juni 2019
In einem Verfahren des Eilrechtsschutzes, dort im Rahmen der gegen die erstinstanzliche, ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) einige wichtige Hinweise zu der rechtlichen Situation beim Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Mitbewerber, gegeben (OVG Münster, Beschluss vom 14.06.2019, Az. 1 B 346/19, juris).
Bundesverwaltungsgericht: Konsumtion in NRW und Bayern ist verfassungsgemäß, 6. Juni 2019
Die mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Nordrhein-Westfalen und Bayern eingeführte (teilweise) Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 6. Juni 2019 entschieden, (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019, Az. 2 C 21/18 und 2 C 36/18, juris).
Vergabe der Sanktionsnote „nicht bestanden“ bei Überschreitung der Bearbeitungszeit, 29. Mai 2019
Erneut hat sich ein Verwaltungsgericht mit der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Hochschulprüfungen beschäftigt. Anlass der aktuellen Entscheidung war die Klage eines Bachelor-Studierenden an einer Hochschule in Rheinland-Pfalz. Dieser nahm im Sommer 2018 an einer schriftlichen juristischen Prüfung teil. Die vorgesehene Bearbeitungszeit der Klausur betrug 90 Minuten.
Voraussetzungen der Exmatrikulation im Fall des endgültigen Nichtbestehens, 24. Mai 2019
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich in einem Eilverfahren mit den Voraussetzungen der Exmatrikulation beschäftigt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.Mai.2019, Az.: 2 ME 360/19 – juris). Anlass der Entscheidung war die Beschwerde eines Studierenden der Humanmedizin an einer Hochschule in Niedersachsen.
Streit um Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur zwischen Hochschule und Ministerium, 2. Mai 2019
In dem von dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG Niedersachsen) zu entscheidenden Fall ging es um einen Streit zwischen Wissenschaftsministerium und Hochschule um das Vorliegen der Einstellungsvorausssetzungen einer Professur (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2019, Az. 5 ME 68.19, noch nicht veröffentlicht). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Auffassung des Bewerbers, dass die Einschätzung der Hochschule zur wissenschaftlichen Eignung, insbesondere zu den Berufungsvoraussetzungen, regelmäßig vom Wissenschaftsministerium hinzunehmen sei.
Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule, 26. März 2019
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH Mannheim) hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben, das es dem Land untersagt hatte, den vor zwei Jahren gewählten Vizepräsidenten einer Hochschule ins Amt einzusetzen. Damit blieben die Konkurrentenanträge zweier Mitbewerber erfolglos. Die Mitbewerber hatten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, die der VGH Mannheim nun per Beschluss ablehnte (Beschluss vom 26. März 2019, Az. 4 S 177/19).
Unvereinbarkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Verbeamtung auf Lebenszeit, 26. Februar 2019
Erneut hat der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Beschluss entschieden, dass auf Lebenszeit verbeamtete Hochschullehrer keine Rechtsanwälte werden oder bleiben können.
Nicht beantragter Urlaub verfällt nicht automatisch, 19. Februar 2019
Nach einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 9 AZR 541/15) erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Abgrenzung der Zuständigkeiten von Fakultätsrat und Dekanat, 13. Februar 2019
In dem vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg) zu entscheidenden Fall (Beschluss vom 13. Februar 2019, Az. 2 ME 707/18) ging es um eine Studierendeninitiative mit dem Ziel, die weitere Vergaben von Lehraufträgen an einen bestimmten Dozenten zu gewährleisten. In diesem Rahmen sollte der Fakultätsrat im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, über die Studierendeninitiative zu beraten. Denn die Studierenden der Hochschule können nach einer bestimmten Regelung im Landeshochschulgesetz Niedersachsen verlangen, dass ein Organ der Hochschule über eine bestimmte Angelegenheit, für die es gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. In dem konkreten Fall fehlte es aber nach Ansicht des Gerichts an der gesetzlichen Zuständigkeit des Fakultätsrates. Das Gericht entschied in diesem Zusammenhang und zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Fakultätsrats und des Dekanats, dass der Fakultätsrat allein in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet.
Veröffentlichte Entscheidungen zur Konsumtion, 31. Januar 2019
Bisher liegen in zehn Bundesländern abschlägige Entscheidungen zu Klageverfahren zur Konsumtion von Leistungsbezügen vor. Dabei handelt es sich sowohl um Länder, die sich für einen hälftigen Mindestbehalt entschieden hatten, als auch um Bundesländer, die eine Konsumtion von mehr als der Hälfte der Leistungsbezüge vorgenommen haben. Mit dem Urteil aus Bremen liegt eine Entscheidung für eine Regelung vor, bei der der im Rahmen der Besoldungsreform neu eingeführte Grundleistungsbezug vollständig mit bestehenden Leistungsbezügen verrechnet wurde. Für die Konsumtionsregelung in Rheinland-Pfalz von 90 Euro liegt bereits eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Hochschulöffentlichkeit von Fachbereichsratssitzungen, 15. Januar 2019
Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (VGH Kassel) besteht kein organschaftliches Recht eines Mitglieds des Fachbereichsrats, über Inhalt und Verlauf einer nur hochschulöffentlichen Fachbereichsratssitzung über allgemein zugängliche Internetplattformen zu berichten.
Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, 5. Dezember 2018
Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem Art. 33 Abs. 2 GG dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum einräumt. Dies gilt insbesondere auch für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) in einer Entscheidung vom 5. Dezember 2018 ausdrücklich hervorgehoben (OVG Münster, Beschluss vom 5.Dezember 2018, Az. 6 B 1429/18).
Rechtsnatur, Vergütung und Befristung von Lehraufträgen, 8. November 2018
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hatte in seinem Urteil vom 8. November darüber zu entscheiden, welche Rechtsnatur Lehraufträge nach § 36 des nordrhein-westfälischen Kunsthochschulgesetz (KunstHG) haben und ob ein Anspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auf Entfristung bestehen kann (OVG Münster, Urteil vom 8. November 2018, Az. 6 A 2007/15).
Rechtswegzuständigkeit bei einer in Bezug auf eine offen für Beamte und Angestellte ausgeschriebene Professur, 30. Oktober 2018
In seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2018 hatte das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) über einen Entschädigungsanspruch des Bewerbers in Bezug auf eine offen für Beamte und Angestellte ausgeschriebene Professur zu entscheiden.
Konsumtion Bayern, 23. Oktober 2018
Das Verwaltungsgericht Bayreuth (VG Bayreuth) hatte bereits 2015 entschieden, dass die im bayerischen Landesbesoldungsgesetz vorgesehene maximal hälftige Konsumtion der Leistungsbezüge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, vgl. VG Bayreuth, 27. Oktober 2015, Az. B 5 K 13.915. Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) diese Entscheidung in der Berufung bestätigt, BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2018, Az. 3 BV 16.382.
Allein der festgestellte Grad der Behinderung ist für Lehrermäßigung entscheidend, 13. Oktober 2018
Nach den Vorschriften in den Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder kann die Regellehrverpflichtung bei Vorliegen einer Schwerbehinderung ermäßigt werden. In dem nun entschiedenen Fall in Nordrhein-Westfalen hat das dortige Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass es für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung aufgrund einer Schwerbehinderung (in NRW: § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV) allein abstrakt auf den Grad der Behinderung ankommt. Dieser lag bei der in Rede stehenden Hochschullehrerin unbefristet zu 100 Prozent vor. Welche Art der Behinderung Grund für eine anerkannte Schwerbehinderung zu einem bestimmten Prozentsatz sei, spiele dagegen bei der Entscheidung über die Lehrermäßigung keine Rolle, so das Gericht.
(OVG Münster, Beschluss vom 13.Oktober 2018, Az. 13 C 50/18)
Bindungswirkungswirkung von Berufungs- und Bleibezusagen, 13. August 2018
Soeben hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz) in einem Berufungszulassungsverfahren klargestellt, dass Berufungs- und Bleibezusagen Bindungswirkung zukommt. Von einer Berufungs- wie Bleibezusage könne sich die Hochschule nur unter engen Voraussetzungen und nur in Ausnahmefällen lösen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2018, Az. 2 A 10674/18).
Konkurrentenstreitverfahren, Begründungspflicht bei Hausberufungen, 6. August 2018
Kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz) in einem Beschluss herausgearbeitet, dass grundsätzlich zwar die für die beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen gelten und dabei die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zurückgenommen ist. Denn der Hochschule stehe eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers zu. Etwas anders liege der Fall aber, so das Gericht, in den Fällen der sog. Hausberufung. Denn dann unterliege die Hochschule einer erhöhten Begründungspflicht im Hinblick auf ihre Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Professur (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018, Az. 2 B 10742/18).
Eilrechtsschutz im Konkurrentenstreit: Richtiger Antragsgegner, 12. Juni 2018
Im hochschulrechtlichen Konkurrentenstreit um die Berufung eines Hochschullehrers stellt der sachdienliche Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein der gegen den Staat, d. h. gegen das jeweilige Bundesland, gerichtete und unmittelbar nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung gestellte Antrag auf vorläufige Unterlassung der beamtenrechtlichen Ernennung des erfolgreichen Listenbewerbers dar. In diesem Sinne hat soeben das Verwaltungsgericht Dresden entschieden (VG Dresden, Beschluss vom 12. Juni 2018, Az. 5 L 693/17).
Konsumtion NRW, 16. Mai 2018
Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hatte im Juni bereits entschieden, dass die im nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsgesetz vorgesehene Teil-Konsumtion der Leistungsbezüge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2016, Az. 3 K 183/14. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) diese Entscheidung in der Berufung bestätigt, OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2018, Az. 3 A 1828/16.
Mobbing und beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, 11. April 2018
Ein ärztlicher Klinikdirektor und Universitätsprofessor, der sich für die bevorzugte Behandlung von Patienten eine gesonderte Vergütung bezahlen ließ, ohne Wahlleistungsvereinbarungen und Behandlungsverträge mit diesen abzuschließen, deshalb strafrechtlich verurteilt wurde und aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, kann seinen früheren Dienstherrn nicht mit Erfolg auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch nehmen mit der Begründung, dieser habe ihn insbesondere nicht von seiner unrechtmäßigen Abrechnungspraxis abgehalten, den Sachverhalt unter Ausnutzung von "Ermittlungen" eines Kollegen zur Anzeige gebracht und die Situation ausgenutzt, um ihn als "unbequemen" Chefarzt "aus dem Amt zu drängen". Diese Umstände sind, auch unter Berücksichtigung weiterer Auseinandersetzungen und "Verteilungskämpfe" innerhalb des Klinikums, denen er sich ausgesetzt sah, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit als "Mobbing" oder als Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anzusehen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken jüngst entschieden (Urteil vom 11. April 2018, Az. 5 U 28/17, juris).
Einführung von Mindestleistungsbezügen verfassungsgemäß, 10. April 2018
Das Verwaltungsgericht Bremen hat jüngst entschieden, dass die in Bremen im Rahmen der Novellierung der Professorenbesoldung eingeführten Mindestleistungsbezüge weder gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Leistungsprinzip als Teil des Alimentationsprinzips und zugleich besondere Ausformung der Professorenbesoldung verstoßen, noch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Es liegt danach im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes, wenn der Gesetzgeber durch die Schaffung "leistungsunabhängiger" Mindestleistungsbezüge die Leistungskomponente zugunsten einer alle Professoren einbeziehenden Regelung gleichsam zurückdrängt und damit vor allem für diejenigen, die noch keine besonderen Leistungen erbringen konnten, eine Niveauverbesserung der Alimentation im Sinne einer amtsangemessenen Alimentation erreicht hat (VG Bremen, Urteil vom 10. April 2018, Az. 6 K 1040/15, juris).
Vorschriften zur Kontrolle des Einsatzes von Drittmitteln bei Forschungsvorhaben verfassungsgemäß, 28. März 2018
Das Zusammenspiel zwischen dem einzelnen Hochschulmitglied und der Hochschule im Bereich der Drittmittelforschung wird in § 41 und § 13 Absatz 6 und 7 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) näher geregelt. Nach § 41 Absatz 1 Satz 1 LHG BW gehören die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitarbeiter der Hochschule. Die Verwaltung der Drittmittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, richtet sich nach § 13 Absätze 6 und 7 (so bestimmt es wiederum § 41 Abs. 2 LHG BW). Dort finden sich nähere Ausgestaltungen zur Mittelverwendung innerhalb der Hochschulen, die auch bei Drittmitteln entsprechende Anwendung finden. Dazu hat sich nun der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verhalten (Beschluss vom 28. März 2018, Az. 9 S 2648/17, juris).
Rückforderung überzahlter Bezüge, 20. Februar 2018
Zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Ansbach auch für den Fall, dass bei einem Hochschullehrer aufgrund eines behördlichen Fehlers die mit der Erhöhung des Grundgehalts verbundene (teilweise) Verrechnung mit bestehenden Leistungsbezügen (Konsumtion) entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht durchgeführt wurde (Urteil vom 20. Februar 2018, Az. AN 1 K 16.02548).
Zur Entlassung in der Probezeit wegen fehlender charakterlicher Eignung, 11. Dezember 2017
Ein auf Probe verbeamteter besoldeter Hochschullehrer ersetzte im Vorlesungsskript seines Vorgängers dessen Namen mit seinem Namen, vervielfältigte das Skript und gab es an die Studierenden weiter. Darüber hinaus führte er Lehrveranstaltungsevaluierungen nicht oder nur mangelhaft durch. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Hochschule formulierte er Unterstützungsschreiben für sich selbst vor und bedrängte die Studierenden, diese zu unterschreiben bzw. Unterschriften zu sammeln.
Die Hochschule entließ den Hochschullehrer wegen dieser Vorfälle nach Ablauf der Probezeit. Gegen die Entlassungsverfügung wendete sich der Kläger zunächst mit den Mitteln des Eilrechtsschutzes vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, welches seinem Antrag jedoch nicht stattgab. Der Verwaltungsgerichthof (VGH) Baden-Württemberg bestätigte nunmehr diese Entscheidung (Beschluss vom 11. Dezember 2017, Az. 4 S 2315/17, juris).
Präsenzpflicht für Studierende
In der Prüfungsordnung einer baden-württembergischen Hochschule fand sich der Passus, dass als Studienleistungen auch die Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden könne. Dagegen hatte ein Studierender geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim gab ihm mit seiner Klage recht: Bereits die Regelung der Anwesenheitspflicht an sich sei in der in Rede stehenden Prüfungsordnung nicht präzise genug gefasst, so das Gericht. Darüber hinaus werde nicht konkret festgelegt, welche Regelung etwa im Fall der Erkrankung eines Studierenden gelte. Auch die Sanktionen blieben offen, wenn also ein Studierender ohne hinreichende Entschuldigung fehle. Im Übrigen habe, so der Verwaltungsgerichtshof, in einer solchen Ordnung präzise festgelegt zu werden, für welche Vorlesungen die Präsenzpflicht in concreto gelten soll (VGH Mannheim, Urteil vom 21. November 2017, Az. 9 S 1145/16, juris).
Konkurrentenstreit, 13. November 2017
Das Verwaltungsgericht München hat die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Konkurrentenstreitverfahren fortgesetzt und weiter konkretisiert (VG München, Beschluss vom 13. November 2017, Az. M 5 E 17.4125).
Bundesverwaltungsgericht: Teilweise Konsumtion ist verfassungsgemäß, 21. September 2017
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2017 entschieden, (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017, Az. 2 C 30.16, juris).
Bestellung von Hochschullehrern zu staatlich anerkannten Sachverständigen, 28. August 2017
In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht es um die Frage, ob Hochschullehrer in Nordrhein-Westfalen zu staatlich anerkannten Sachverständigen bestellt werden können oder ob dies schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie ihre Sachverständigentätigkeit nur als Nebentätigkeit und nicht im Rahmen eines selbständig ausgeübten Hauptberufs wahrnehmen.
Rückzahlung von befristeten Berufungsleistungsbezügen bei Wechsel der Hochschule rechtswidrig, 18. August 2017
Im Bayerischen Besoldungsgesetz findet sich die Regelung des Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG, gleichlautend auch die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV. Danach kann die Hochschule festlegen, dass Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge zurückzuzahlen sind, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechselt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BAyVGH) hat nun mit Urteil vom 18. August 2017 (Az.: 3 BV 16.132) entschieden, dass die Rückforderung von befristeten Berufungs-Leistungsbezügen bei einem Wechsel des Hochschullehrers vor Ablauf von drei Jahren an eine andere Hochschule rechtswidrig ist, weil Art. 70 BayBesG grundsätzlich nur die Gewährung unbefristeter Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge erfasst.
Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen, 11. Juli 2017
Eine Hochschule kann in ihrer Prüfungsordnung aufgrund der ihr im Hochschulgesetz – im zu entscheidenden Fall im Bremischen Hochschulgesetz – zugedachten Ermächtigung zur Regelung der Wiederholbarkeit von Prüfungen die Anrechnung auswärtiger Prüfungsleistungen ausschließen. Dem steht die allgemeine, diesbezüglich weitere Anrechnungsregelung des Hochschulgesetzes nicht entgegen, da die Kompetenz zur Ausgestaltung des Prüfungsrechtsverhältnisses insofern die speziellere Regelung ist. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen jüngst entschieden (VG Bremen, Urteil vom 11. Juli 2017, Az. 6 K 1661/16).
Abberufung eines Hochschullehrers von der Instituts-Leitung wegen personenbezogener Konflikte, 28. Juni 2017
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Dienstherr auch im Bereich der wissenschaftlichen Hochschule berechtigt ist, organisatorische Veränderungen vorzunehmen (hier u. a. Entzug der Leitungsfunktion, BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2017, Az. 3 ZB 15.249). Die Ermessensentscheidung dürfe allerdings wegen des dem einzelnen Hochschullehrer als Individualrecht zustehenden Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre infrage stellen. In diesem Rahmen überlagere der Grundrechtsschutz die Organisationsfreiheit des Dienstherrn, die jedoch grundsätzlich ein weites Ermessen des Dienstherrn beinhalte.
Berufungsverfahren, Letztentscheidungsrecht des Rektors, 6. Juni 2017
Das Sächsische Hochschulgesetz sieht für das Berufungsverfahren vor, dass der Rektor an den entsprechenden Berufungsvorschlag des Fakultätsrates nicht gebunden ist (§ 60 Abs. 4 Satz 4 des Sächsischen Landeshochschulgesetzes). Dazu hat nun das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt (Beschluss vom 6. Juni 2017, Az. 2 B 64/17), dass das Letztentscheidungsrecht über die Auswahl beim Rektor der Hochschule liegt. Gleichzeitig hat das Gericht die Grenzen dieses Letztentscheidungsrechts ausgeformt.
Abweichung von der Berufungsliste, 5. Mai 2017
Der Auswahlvorschlag des Rektorats und in der Folge die Auswahlentscheidung der senatorischen Behörde (Hinweis: es handelt sich um einen Fall aus Bremen), wahrt nach einem kürzlich getroffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen nur dann die fachliche Einschätzungsprärogative der in der Berufungskommission und im Fakultätsrat beteiligten Hochschullehrer, wenn das Rektorat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschreite und sich insbesondere nicht in Widerspruch zur Bewertung der Berufungskommission setze. Dies setze voraus, dass das Rektorat ebenso wie die Berufungskommission an die zuvor aufgestellten Auswahlkriterien gebunden ist, diese in seine Entscheidungsfindung einbeziehe und den abweichenden Berufungsvorschlag sachgerecht begründe (VG Bremen, Beschluss vom 5. Mai 2017, Az. 6 V 3623/16).
Berufungsverfahren, Dokumentationspflicht und Gleichstellungsbeauftragte, 27. April 2017
In seiner aktuellen Entscheidung vom 27. April 2017 (Az. 6 A 277/16) hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster (OVG NRW) entschieden, dass sich die Dokumentationspflicht des Dienstherrn auch auf die Berufungsgespräche bezieht, die für die Entscheidung über die Besetzung einer Professur ausschlaggebend waren. Insbesondere reicht danach ein zeitlich nach der Auswahlentscheidung gefertigtes Erinnerungsprotokoll nicht aus.
Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer Professorenstelle und fehlerhafte Wahl zum Fachbereichsrat, 30. März 2017
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer neuen Entscheidung hervorgehoben, dass das Gebot der Heranziehung aktueller dienstliche Beurteilungen nicht für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Professorenstelle gilt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2017, Az. OVG 10 S 32/16). Dieses Gebot sei in erster Linie für Auswahlentscheidungen über Beförderungen innerhalb der beamtenrechtlichen Laufbahn heranzuziehen und betreffe die Frage, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gerecht geworden sei.
Abwahl der Hochschulleitung durch den Hochschulsenat, 8. März 2017
In seiner Entscheidung vom 8. März 2017 (Az. 5 LB 156/16) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg u.a. entschieden, dass die Abberufung einzelner Mitglieder des Präsidiums einer niedersächsischen Hochschule dem ausschlaggebenden Einfluss des Hochschulsenats als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulgremium – ohne Letztentscheidungsbefugnis vom Fachministerium oder eines Vetorechts des Hochschulrats – unterliegen muss.
Konsumtion, 28. Februar 2017
Das Verwaltungsgericht Hannover hat jüngst entschieden, dass die Konsumtion von besonderen Leistungsbezügen in Niedersachsen rechts- und verfassungsgemäß ist (VG Hannover vom 28. Februar 2017, Az. 13 A 1443/15, juris).
Voraussetzungen eines wirksamen nachträglichen Rücktritts eines Prüflings von Modulprüfungen, 21. Februar 2017
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat über die Voraussetzungen eines nachträglichen Rücktritts eines Prüflings von (mehreren) Modulprüfungen entschieden. Im Fall eines Rücktritts seien die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Eine Rücktrittserklärung muss danach gegenüber der zuständigen Stelle eindeutig den Willen zum Ausdruck bringen, dass die Prüfung oder ein bestimmter Prüfungsteil nicht fortgesetzt werden oder dass eine bereits erbrachte Prüfungsleistungen nicht gelten sollen. Bei mehreren Prüfungsleistungen müssen auch diejenigen eindeutig bezeichnet werden, auf die sich der Rücktritt bezieht.
Konkurrentenstreit, 1. Februar 2017
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die jüngste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Konkurrentenstreitverfahren fortgesetzt und betont, dass es geboten ist, die wesentlichen Gründe, die zu der getroffenen Auswahlentscheidung geführt haben, schriftlich zu fixieren (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017, Az. 7 CE 16.1989).
Konkurrentenstreit, 10. Januar 2017
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zum hochschulrechtlichen Konkurrentenstreit fortgesetzt. In seinem Beschluss vom 10. Januar 2017 (Az. 7 CE 16.1838) legte es erneut dar, dass eine Verletzung einschlägiger Verfahrensvorschriften und damit des Bewerberverfahrensanspruchs nur dann einen Anspruch auf die erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens gibt, wenn die Auswahl der bzw. des Betroffenen tatsächlich möglich erscheint.
Konkurrenzlesen, 30. November 2016
Das Grundrecht der Lehrfreiheit vermittelt kein „Exklusivrecht“ im Sinne eines Monopols auf das Abhalten bestimmter Lehrveranstaltungen. „Konkurrenzlesen“ ist daher zulässig und tangiert das Grundrecht auf Lehrfreiheit nicht, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz) in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30. November 2016, Az. 2 A 10642/16).
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg stärkt die Mitwirkungsrechte der Hochschullehrer, 14. November 2016
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (VerfGH) hat auf die Verfassungsbeschwerde eines Hochschullehrers, der auch hlb-Mitglied ist, die Regelungen im LHG Baden-Württemberg über die Wahl und Abwahl der haupt- und der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder (§ 18 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG) mit der in Art. 20 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) verankerten Wissenschaftsfreiheit für unvereinbar erklärt (VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14. November 2016, Az. 1 VB 16/15). Das Verfahren wurde vom hlb maßgeblich unterstützt.
Disziplinarverfahren bei Weigerung zur Mitwirkung am Fachbereich, 22. September 2016
Dem Disziplinarverfahren gegen die betroffene Hochschullehrerin ging voraus, dass der Präsident der Hochschule die Hochschullehrerin zur Teilnahme an den Studiengangbesprechungen sowie allen vom Dekan anberaumten Dienstgesprächen über ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen angewiesen hatte (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016, Az. 2 B 128/15). Weil sie den Aufforderungen – oftmals aus krankheitsbedingten Gründen – nicht Folge leistete, verpflichtete er sie darüber hinaus, krankheitsbedingte Ausfälle durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Sturz auf unbefestigter Abkürzung: Kein Wegeunfall, 24. August 2016
Sturz auf unbefestigter, grasbewachsener und abschüssiger Abkürzung ist kein Wegeunfall, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen in seinem Urteil vom 24. August 2016, Az. 1 A 144/15.
Prüfungsrecht: Anforderungen an das ärztliche Attest, 12. August 2016
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2016, Az. 2 ME 150/16), dass in einer der Prüfungsbehörde vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung – im Gegensatz zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so zu beschreiben sind, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden.
Verwaltungsgericht Köln zur Konsumtion in Nordrhein-Westfalen, 8. Juli 2016
Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hat entschieden, dass die im nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsgesetz vorgesehene Teil-Konsumtion der Leistungsbezüge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2016, Az. 3 K 183/14.
Pflicht zur Überprüfung eines Geldleistungsbescheids, 4. Juli 2016
Für einen verbeamteten Hochschullehrer bzw. für eine verbeamtete Hochschullehrerin besteht aufgrund der Treuepflcht eine Pflicht zur Überprüfung von Geldleistungsbescheiden und bei Unklarheiten eine Pflicht zur Überprüfung und eine Pflicht zur Rückfrage. Dies hat hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seiner Entscheidung verdeutlicht. Diese Pflicht trifft nach der Entscheidung ausdrücklich auch dijenigen Beamten bzw. Beamtinnen, die nicht juristisch vorgebildet sind (Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 4. Juli 2016, Az. 2 L 209/12, dort Rn. 6 mit Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Bundesverwealtungsgerichts).
Bundesarbeitsgericht hat entschieden: wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen nicht dauerhaft mit Drittmitteln befristet beschäftigt werden, 8. Juni 2016
Die Klägerin war bei der beklagten Hochschule bis Ende 2011 insgesamt 22 Jahre lang befristet beschäftigt. Auf zunächst fünf befristete Arbeitsverträge seit 1988 zum Abschluss der Promotion und 1995 zum Erwerb der Habilitation folgten in dem Zeitraum vom 1996 bis 2007 vier Zeitabschnitte, in denen die Klägerin als wissenschaftliche Assistentin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit beschäftigt wurde. Anschließend folgten zwischen 2007 bis 2011 zwei weitere befristete Arbeitsverhältnisse, für die als Sachgrund "Drittmittelfinanzierung" angegeben wurde. Mit ihrer Befristungskontrollklage vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die letzte Befristung des Arbeitsvertrags rechtsunwirksam gewesen sei, weil weder die Voraussetzungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes noch des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vorgelegen hätten. Das zuständige Arbeitsgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung beim Landesarbeitsgericht hatte Erfolg.
Bundesarbeitsgericht zu der Form des Elternzeitverlangens, 10. Mai 2016
Bevor die Elternzeit angetreten werden kann, muss die Elternzeit schriftlich beantragt werden, wobei der Antrag in der Regel bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Dienstherrn sein muss. So steht es in § 16 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Zu der damit angesprochenen „Schriftlichkeit“ hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 145/15 entschieden, dass ein Elternzeitverlangen per Telefax oder E-Mail für die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene „Schriftlichkeit“ der Erklärung nicht ausreichend ist.
Oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Nebentätigkeit im Urlaub, 15. März 2016
Der Erholungsurlaubs diene dazu, die Arbeitskraft und die Gesundheit des Beamten aufzufrischen und zu erhalten. Die Pflicht des Beamten, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, beinhalte auch die Pflicht zur Erhaltung der vollen Dienstfähigkeit.
Pflichten des Dienstherrn während der Probezeit, 29. Februar 2016
Der Dienstherr hat während der Probezeit den auf Probe verbeamteten Hochschullehrer zu unterstützen. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Beschluss hervorgehoben, dass bei einem Beamtenverhältnis auf Probe die in den Berufungsordnungen der Hochschulen regelmäßig angeordneten Besuche der Lehrveranstaltungen und die Dokumentation gegebenenfalls vorgeschlagener Verbesserungsmöglichkeiten nicht zuletzt auch dazu dienen, den Beamten auf Probe während seiner Probezeit auf dem Weg zu einer positiven Beurteilung seiner pädagogischen Eignung zu fördern (VG Münster, Beschluss vom 29. Februar 2016, Az. 4 L 197/16, juris). Das Verfahren wurde vom hlb unterstützt und begleitet.
Bundesverfassungsgericht entschied am 17. Februar 2016 zur Akkreditierung von Studiengängen
Das Bundesverfassungsgericht fordert in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 (1 BvL 8/10) den Landesgesetzgeber NRW auf, spätestens bis zum 31. Dezember 2017 wesentliche Regeln der Akkreditierung wie zur Verfahrenseinleitung, zum Verfahren, zur Rechtsform der Entscheidungen der Agenturen und zu den Folgen bei fehlender Umsetzung von Auflagen der Agenturen sowie zum zeitlichen Abstand der Reakkreditierung festzulegen. Die Entscheidung betrifft die Programmakkreditierung, aber ebenso die staatlichen Hochschulen.
Schriftliche Dokumentation wesentlicher Auswahlerwägungen in Berufungsverfahren zwingend, 10. Februar 2016
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster, 10. Februar 2016, Az. 6 B 33/16) hat nochmals bestätigt, dass aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) (Grundsatz der beamtenrechtlichen Bestenauslese) in Verbindung mit Artikel 19 Absatz4 GG (Rechtsschutzgarantie) auch die Verpflichtung des Dienstherrn folge, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen.
Entscheidungen von Ende 2015 zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2015, Az. 15 K 7734/13) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Besetzung einer W2-Professur in NRW ging. Der Konkurrent beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Hochschule zu untersagen, die betreffende Professur mit dem Konkurrenten oder anderweitig zu besetzen. Mit der nachfolgenden Klage machte er u. a. geltend, dass das Verfahren zur Besetzung der Professur verfahrensfehlerhaft gewesen sei, weil ein bestimmter Hochschullehrer wegen Befangenheit nicht am Auswahlverfahren habe mitwirken dürfen. Dieser Hochschullehrer war Doktorvater desjenigen, der ernannt werden sollte und hatte mit diesem über mehrere Jahre an seinem Lehrstuhl zusammengearbeitet.
Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass Konsumtion in NRW rechtmäßig sind
Geklagt hatte ein Hochschullehrer, der aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses (Dienstvereinbarung) seit 2007 an einer Hochschule beschäftigt ist. In diesem Vertrag wurde auf die beamtenrechtliche Besoldungsregelungen Bezug genommen. Nach in Krafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wurden ihm die „Leistungsbezüge“ entsprechend um 45 Prozent gekürzt.
Entscheidung zur Anrechnung von Leistungsbezügen in der W-Besoldung, Verwaltungsgericht Gießen Juli 2015
Nachdem das Bundesverfassungsgericht vor gut dreieinhalb Jahren die Grundgehälter der W-Besoldung als nicht amtsangemessen eingeordnet und damit ihre Verfassungswidrigkeit feststellt hatte, reagierten die Landesgesetzgeber mit Grundgehaltserhöhungen und bekanntermaßen zugleich mit mehr oder minder weitreichenden Anrechnungen bereits gewährter Leistungsbezüge auf die Erhöhungsbeträge.
Der hlb unterstützt zahlreiche Klageverfahren gegen diese Anrechnung - umso spannender sind nun die ersten Ergebnisse einer gerichtlichen Überprüfung in den einzelnen Bundesländern.
Entscheidung zur Anrechnung von Leistungsbezügen in der W-Besoldung, Verwaltungsgericht Gießen 2015
Nachdem das Bundesverfassungsgericht vor gut dreieinhalb Jahren die Grundgehälter der W-Besoldung als nicht amtsangemessen eingeordnet und damit ihre Verfassungswidrigkeit feststellt hatte, reagierten die Landesgesetzgeber mit Grundgehaltserhöhungen und bekanntermaßen zugleich mit mehr oder minder weitreichenden Anrechnungen bereits gewährter Leistungsbezüge auf die Erhöhungsbeträge.
Unfall bei „spontanem“ Ausflug auf einer Exkursion als Dienstunfall anerkannt, Verwaltungsgerichtshof München 2015
In dem von dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entschiedenen Fall (BayVGH, Urteil vom 24. April 2015, Az. 3 B 14.1141, juris), der auch in den Medien mit Interesse verfolgt wurde, führte ein Hochschullehrer für Geschichte, Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte im Rahmen einer Exkursion mit Studierenden, u. a. Besuch einer Automanufaktur, einen unter seiner Leitung nachgebauten Oldtimer desjenigen Technologiekonzerns, bei dem er nebentätig war, vor. Nicht als Programmpunkt bei der Exkursion vorgesehen war die anschließende Fahrt mit dem Oldtimern. Er ließ dabei fünf Personen mitfahren, eine Person mehr, als vom TÜV für den Oldtimer vorgeschrieben. Bei der Fahrt kam er auf einer abschüssigen Straße von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine Böschung. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu.
Kein finanzieller Ausgleichsanspruch eines Beamten wegen Mehrarbeit, Verwaltungsgericht Düsseldorf 2015
Zum Thema „Mehrarbeit von Beamten“ hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf 2015 entschieden, dass kein finanzieller Ausgleichsanspruch und auch kein Schadenersatzanspruch eines Beamten wegen Mehrarbeit bestehen. Da zahlreiche Parallelen zu der Problematik der „Mehrlehre“ bei Professorinnen und Professoren und den Lehrverpflichtungsverordnungen der Bundesländer bestehen, soll dieses Urteil – gerade wegen seiner Aussagen zu einem möglichen Schadenersatzanspruch – in den Zusammenhang zu der konkreten Lage bei den Lehrenden an Hochschulen gesetzt werden.
Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur (im Land Sachsen-Anhalt), 1. Juli 2014
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat zum Thema Berufung zum Professor bzw. zur Professorin und zum Nachweis besonderer Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in beruflicher Praxis außerhalb des Hochschulbereiches wie folgt entschieden (Leitsätze):
Die Regelung § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA), wonach als Professor berufen werden kann, wer mindestens je nach Anforderungen der Stelle besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis nachweist, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt werden müssen, entspricht der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Bestimmung des § 44 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) HRG und stellt eine neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzen spezifische Berufungsvoraussetzung für Professoren dar.
Die nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HSG LSA zu erbringenden besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereiches setzen eine Tätigkeit im Umfang von wenigstens der Hälfte einer hauptberuflichen Berufsausübungspraxis voraus, wenn die in § 35 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HSG LSA geregelte Mindestzeit von drei Jahren bereits für eine Ernennung ausreichen soll. Unterschreitet der zeitliche Umfang der beruflichen Praxis diese Anforderungen, hat dies zur Folge, dass eine Berufung als Professor nur dann erfolgen darf, wenn über die drei Jahre hinaus zusätzliche Zeiten außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt wurden, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer beruflichen Praxis erbracht wurden.
Es ist dabei wegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Sache der berufenden Hochschule, nicht nur die Besonderheit der Leistungen, sondern zudem den zusätzlichen erforderlichen Umfang der vorbezeichneten beruflichen Praxis zu bestimmen und in seinen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren.