Stellungnahmen

Stellungnahme des hlb Hessen zum Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

16. August 2024. Die Fraktionen von CDU und SPD des hessischen Landtags haben einen Entwurf zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf sollen die vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 (– P.St. 2891 –) kritisierten Normen verfassungskonform angepasst werden. Der hlb Hessen hat dazu eine Stellungnahme abgegeben.

Die vorgeschlagene Neuregelung in Bezug auf die Zusammensetzung von Senat und Fachbereichsräte der HöMS schätzt der hlb Hessen dabei als verfassungswidrig ein. Zwar ist die Einführung einer neuen Gruppe „Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten“ rechtlich zulässig, aber fernliegend. Da die für diese neue Gruppe vorgesehenen Stimmen zulasten der Professorinnen und Professoren gehen sollen, ist das Prinzip der notwendigen Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren verletzt. Es wird auch nicht durch die vorgesehene doppelte Stimmgewichtung der Professorinnen und Professoren ausgeglichen, weil dies – entgegen den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten und vom Staatsgerichtshof aufgegriffenen Prinzipien – nur für Angelegenheiten gelten soll, die einen unmittelbaren Forschungsbezug haben.

Stellungnahme des hlb zur Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Hochschulgesetz

30. Juli 2024. Aufgrund der Ausrichtung unseres Verbands auf die Hochschulen für angewandte Wissenschaften soll hier nicht zu den Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Organisation der Hochschulmedizin Stellung genommen werden. Außerdem soll diese Stellungnahme weitmöglichst auf die acht im gerichtlichen Schreiben aufgeworfenen Fragen eingehen. Im Ergebnis dieser Stellungnahme schließt sich der hlb der Verfassungsbeschwerde insoweit an und hält die Beanstandungen, die mit Leitsätzen zusammengefasst wurden (S. 123 ff. der Beschwerdeschrift) – dort insbesondere die Leitsätze 1, 2 und 3 –, für begründet.

1. Verfassungsverstoß aus der Parität in den gruppenspezifischen Hochschulgremien: Überzeugend zeigt die Verfassungsbeschwerdeschrift auf, dass die Einführung der gruppen-paritätischen Zusammensetzung im Hochschulsenat und im Fakultäts- bzw. Fachbereichsrat nicht durch das grundgesetzliche Demokratieprinzip veranlasst oder gar geboten ist.

Stellungnahme des hlb Baden-Württemberg zum 5. Hochschulrechtsänderungsgesetz Baden-Württemberg

25. Juli 2025. Die geplante fünfte Hochschulgesetzänderung steht im Zeichen des Weiterentwicklungsprozesses der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und greift deren Neustrukturierung auf. Mit der nachfolgenden Stellungnahme legt der hlb Baden-Württemberg weitere Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Novellierungsentwurf vor.

Weitere Aspekte seiner Stellungnahme beziehen sich auf Fragen der Qualitätssicherung, insbesondere bei der Ausgestaltung von Evaluationen (§ 5), bei Direktberufungen (§ 48 Abs. 1a), hinsichtlich Einführung eines Probestudiums (§ 58 Abs. 3b) und der geplanten Aufhebung des Kooperationsverbots (§ 72a Abs. 3 S. 7 a.F.). Ergänzend nimmt der hlb Baden-Württemberg auch zur Lehrverpflichtungsverordnung Stellung. Die Regellehrverpflichtung ist mit 18 SWS nach wie vor zu hoch. Dies sollte bei der Novellierung berücksichtigt und das Deputat auf 12 SWS reduziert werden.

Stellungnahme des hlb Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes

22. Juli 2024. Mit der vorliegenden Stellungnahme nimmt der hlb Sachsen-Anhalt zu den geplanten Änderungen am Hochschulgesetz für Sachsen-Anhalt Stellung. Vorgesehen sind überwiegend Änderungen am Hochschulmedizingesetz und redaktionelle Änderungen am Hochschulgesetz. Mit Blick auf das Hochschulgesetz sind die Pläne zur Erweiterung des eigenständigen Promotionsrechts auf hochschulübergreifende Verbünde (§ 18), die Beschleunigung von Berufungsverfahren (§ 36a) sowie die Präzisierung der Modelle von gemeinsamen Berufungen (§ 37) sehr zu begrüßen. Bedenken hat der hlb Sachsen-Anhalt jedoch hinsichtlich der geplanten Engführung der Einführung und Auflösung von Studiengängen auf die maßgebenden Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschulen (§ 9 Abs. 4).

 

Hierin sieht der hlb Sachsen-Anhalt die Gefahr, dass die Hochschulen künftig nicht schnell genug auf Veränderungen reagieren können. Weiterhin bedarf es einer Präzisierung der Aufgabenbeschreibung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§ 3) sowie bei der Gewährung von Forschungssemestern (§ 39). Im Einzelnen nimmt der hlb Sachsen-Anhalt wie folgt Stellung

Stellungnahme des hlb Mecklenburg-Vorpommern zum Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Bildung von Berufsakademien in Mecklenburg-Vorpommern

19. Juli 2024. Angesichts einer durch Digitalisierung, gesellschaftlichen Wandel und Transformationserfordernisse immer komplexer werdenden Berufswelt hält der hlb Mecklenburg-Vorpommern es für dringend geboten, die duale Berufsbildung im Zusammenhang mit (bestehenden) Hochschulen zu entwickeln. Die Gründung von eigenen Berufsakademien ist daher nicht der richtige Weg.

Vielmehr sollen die Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern strukturell, politisch und finanziell weiter darin ertüchtigt werden, die duale Berufsbildung auszubauen und weiterzuentwickeln. Diese Aufgabe können die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Mecklenburg-Vorpommern sehr gut übernehmen. Die Landesregierung sollte darauf ihr Augenmerk richten und die bestehenden Stärken weiter zusammenführen.

Stellungnahme des hlb Thüringen zum Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (LVVO)

18. Juli 2024. Der hlb Thüringen nimmt zur Kenntnis, dass seine langjährig immer wieder aufgegriffene Forderung nach einer Absenkung des Lehrdeputats im vorliegenden Entwurf zumindest reflektiert wird. Die vorgeschlagenen Lösungswege decken jedoch nicht den Bedarf der Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach einer allgemeinen Reduktion des Lehrdeputats, um Forschung, Transfer und Innovation als Dienstaufgaben neben der Lehre angemessen wahrnehmen zu können.

Statt einer Flexibilisierung des Entlastungskontingents für die Reduktionen der Lehrverpflichtung zugunsten von Forschung, Innovation und Transfer fordert der hlb Thüringen eine Reduktion der Regellehrverpflichtung von 18 auf 12 LVS, wobei die Umsetzung auch schrittweise denkbar wäre. Warum nur die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben abgesenkt werden soll, erschließt sich dem hlb Thüringen nicht. Hier sieht er eine unzulässige Ungleichbehandlung der Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gegenüber Lehrkräften für besondere Aufgaben.

Stellungnahme des hlb Saarland zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes

28. Februar 2024. Der hlb Saarland begrüßt die mit der Gesetzesnovelle angestoßenen Änderungen für den Hochschulbereich im Allgemeinen und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Besonderen. Mit der Einführung der Bezeichnung „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ gelingt nun auch im Saarland der Anschluss an die bundesweite Entwicklung. Zugleich wird damit der dynamischen Entwicklung der htw saar im Bereich der angewandten Forschung Rechnung getragen und ihr Profil als wissenschaftliche Hochschule bereits im Namen sichtbar gemacht. Die Überlegungen im Änderungsgesetz für das eigenständige Promotionsrecht für HAW ist ein folgerichtiger Schritt.

Allerdings ist für die weitere erfolgreiche wissenschaftliche Entwicklung der htw saar ein Anschluss an die aktuelle bundesweite Entwicklung erforderlich. Der rückwärtsgewandte Vorstoß der Einrichtung einer hochschulübergreifenden Kooperationsplattform entspricht nicht mehr dem aktuellen Status, den die htw saar in einer sehr dynamischen Entwicklung in Forschung und Entwicklung heute erreicht hat. Seit der Veröffentlichung der Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Weiterentwicklung des Hochschulsystems des Saarlandes vor zehn Jahren hat das Promotionsgeschehen an HAW eine tiefgreifende Veränderung erfahren. So hat der Großteil der Bundesländer Regelungen für ein eigenständiges Promotionsrecht für HAW beschlossen und umgesetzt. Statt des Ausbaus der kooperativen Promotion durch eine hochschulübergreifende Kooperationsplattform fordert der hlb Saarland daher den Anschluss an die bundesweite Entwicklung durch eine Option für das eigenständige Promotionsrecht für forschungsstarke Fachrichtungen der htw saar.

Stellungnahmen des hlb Bremen zum Entwurf einer Bremischen Verordnung zur Verleihung des Promotionsrechts

Bremen, 20. November 2023. Der Hochschullehrerbund hlb Bremen begrüßt den Vorstoß zur Umsetzung der Ermächtigung für eine Verordnung über die Verleihung es Promotionsrechts an die Hochschulen des Landes Bremen.
Der hlb Bremen begrüßt, dass die Verleihung des Promotionsrechts an andere Hochschulen als Universitäten konkretisiert wird. Viele Professorinnen und Professoren an HAW in Bremen erfüllen bereits jetzt die hohen wissenschaftlichen Standards für die Durchführung von Promotionen. Das Promotionsrecht für HAW ist darüber hinaus als ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Hochschulstandort Bremen zu betrachten, zu dem sich die Regierungsparteien vertraglich 2019 vereinbart haben.

Insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des damit verbundenen schärfer werdenden Wettbewerbs um qualifizierte Studierende und bei der unverändert schwierigen qualifizierten Besetzung von Professuren ist das Promotionsrecht auch in Hinblick auf andere Bundesländer ein wichtiger Baustein.

Stellungnahme des hlb Sachsen zur Weiterentwicklung der Berufsakademie zur Dualen Hochschule

4. September 2023. Der hlb Sachsen begrüßt die Gesetzesinitiative, mit der der Freistaat Sachsen die Empfehlungen des Wissenschaftsrats von 2014 zur Weiterentwicklung der Berufsakademie Sachsen und die Zielsetzung aus dem aktuellen Koalitionsvertrag der Regierungsparteien umsetzen wird. Mit ihrer Verbindung von beruflicher und akademischer Bildung in dualen Studiengängen hat sich die Berufsakademie Sachsen als effiziente Bildungseinrichtung des tertiären Bereichs erfolgreich etabliert. Daher begrüßt der hlb Sachsen, wenn dieses erfolgreiche Modell nun in das reguläre Hochschulsystem integriert wird.

Damit wird der bisherige spezifische Status der Berufsakademie, der durch eine akademische Ausbildung ohne Hochschulstatus gekennzeichnet ist und sich aus einem Nachfolgekonstrukt früherer Ingenieurschulen (bis 1991) ergab, nachhaltig verbessert. Das Studium einschließlich der Studienabschlüsse genießt eine hohe Wertschätzung bei den Praxispartnern. Damit erfüllt die Berufsakademie wichtige Funktionen im regionalen Ausbildungssystem.

Stellungnahme der hlb Bundesvereinigung zum Referentenentwurf des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Bonn, 30. Juni 2023. Der Hochschullehrerbund hlb würdigt an dem vorliegenden Referentenentwurf, dass die Phase nach der Promotion zu einer „Entscheidungszeit“ gemacht wird. Das ausgewogene Verhältnis von Mindestvertragslaufzeit (zwei Jahre) und Höchstbefristungsgrenze (vier Jahre) führt dazu, dass ein Karriereweg außerhalb der Hochschule auch in der Postdoktorandenphase immer eine realistische Option bleibt – wie eben auch die Möglichkeit, nach einer erfolgreichen Phase der Berufspraxis auf eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in die Wissenschaft zurückkehren zu können.

Für die Phase vor der Promotion bedarf es an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften jedoch einer größeren Flexibilität als vom Referentenentwurf vorgesehen. Die Projektpartner der Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind in der Regel die kleinen und mittelständischen Unternehmen der Region. Der Anteil von kleineren Transferprojekten ist entsprechend höher als an Universitäten. In der Folge sind die Projektlaufzeiten in der Regel deutlich kürzer und nicht alle Beschäftigungsverhältnisse sind darauf angelegt, eine Promotion zu erreichen. Da eine Drittmittelbefristung der Intention des Gesetzesvorhabens widersprechen würde, muss mindestens eine Basisfinanzierung bereitgestellt werden, die flexibel eingesetzt werden kann, um längere Vertragslaufzeiten und kurze Projektlaufzeiten miteinander zu vereinbaren.

hlb Bremen zum Entwurf eines Sechsten Bremer Hochschulreformgesetzes

Bremen, 10. Januar 2023. Der Hochschullehrerbund hlbBremen begrüßt die umfangreichen Änderungs- und Verbesserungsvorschläge im vorgelegten Gesetzentwurf, um die ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit zu stärken und unterstützt die Verankerung weiterer Maßnahmen im Hochschulgesetz zur Unterstützung der Beschäftigten an Hochschulen. Die zahlreichen neuen Aufgaben treffen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften auf eine sehr dünne Personaldecke in der Verwaltung und auf eine bereits jetzt schon überlastete Professorenschaft, die zu einem doppelt so hohen Lehrdeputat als an Universitäten verpflichtet ist.

Studiengänge können oftmals nur durch strukturell notwendige Mehrarbeit sichergestellt werden. Eine Ermächtigung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung hinsichtlich der aufgabengerechten Anpassung des Lehrdeputats sollte daher im Rahmen der Novellierung in Angriff genommen werden. In einem ersten Schritt fordert der hlbBremen eine verlässliche Regelung und finanzielle Absicherung der zu vertretenden der Phasen intensiveren Forschens durch Forschungssemester. Damit kann die im Koalitionsvertrag 2019– 2023 vereinbarte Stärkung der Fachhochschulen (S. 99) an einer wichtigen Stellschraube umgesetzt werden.

Der hlbBremen begrüßt, dass die Verleihung des Promotionsrechts an andere Hochschulen endlich konkretisiert wird. Die HAW in Bremen sehen in diesem Schritt eine Würdigung ihrer bislang auf hohem Niveau erbrachten Forschungsleistungen und der zahlreichen erfolgreichen kooperativen Promotionsverfahren im Inland sowie in internationalen Forschungsumfeldern.

hlbThüringen nimmt Stellung zum Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesbeamtenversorgungsgesetz

Erfurt, 30. Oktober 2022. In den geplanten Änderungen im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz sowie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz sehen wir erheblichen Nachbesserungsbedarf. Insbesondere die sogenannten Kann-Bestimmungen werden vom hlb-Thüringen als äußerst kritisch bewertet.

Zwar werden in den Verwaltungsvorschriften die Tatbestandsvoraussetzungen geklärt. Zum Beispiel wird geklärt, wann eine berufliche Tätigkeit eine „förderliche“ ist. Das ist sicher hilfreich, bedeutet aber noch nicht, daß eine berufliche Tätigkeit, die eine „förderliche“ ist, dann auch tatsächlich angerechnet wird, weil unklar bleibt, wie die Behörde, die die ruhegehaltsfähige Dienstzeit festsetzt, mit dem „kann“ umgeht.

Stellungnahme des Hochschullehrerbunds – hlbSachsen zum Entwurf eines Hochschulgesetzes

20. September 2022. Der hlbSachsen nimmt Stellung zum Referentenentwurf (Stand 19. Juli 2022) zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen des sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) in Sachsen gehören zu den forschungsstärksten Fachhochschulen in Deutschland. Sie haben über viele Jahre den Nachweis erbracht, dass sie im bundesweiten Vergleich überdurchschnittlich viele Promotionen in kooperativen Verfahren mit Universitäten auf dem entsprechenden universitären Niveau durchführen können. Der vorliegende Referentenentwurf greift diese kontinuierliche dynamische Entwicklung im Bereich der Forschung auf, wenn er den Begriff „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ in die sächsische Gesetzgebung einführt.

Den Vorstoß für ein eigenständiges Promotionsrecht für HAW begrüßt der hlbSachsen. Der Ansatz der Kooptation von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern von HAW an universitäre Fakultäten allein kann die gegenwärtig erbrachten starken Forschungsleistungen und die dynamische Entwicklung der sächsischen HAW nicht in geeigneter Weise unterstützen. Die HAW in Sachsen sind sich der aktuellen gesellschaftlichen Anforderungen an Lehre, Forschung und „Third Mission“ bewusst und nehmen diese gern an. Allerdings können sie sich den steigenden Anforderungen nur erfolgreich stellen, wenn die geeigneten Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dafür benötigen die HAW Ressourcen für ein aufgabengerechtes Lehrdeputat und einen unterstützenden wissenschaftlichen Mittelbau an HAW.

hlbBayern nimmt Stellung zur Ausführungsverordnung für das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz

15. Juli 2022. Mit dem Entwurf für die Ausführungsverordnung für das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (AV-BayHIG) soll unter anderem die bestehende Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) ersetzt werden. Teilweise sind gute Ansätze der AV-BayHIG erkennbar. Herausgegriffen sei an dieser Stelle etwa § 2 Absatz 3 AV-BayHIG, nach dem allein Überschreitungen des Lehrdeputats, die bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht ausgeglichen werden, verfallen.

Angesicht der hohen Dynamik, die die Entwicklung der Lehre gerade in den zurückliegenden Pandemiemonaten gewonnen hat, erscheint es zudem grundsätzlich als sinnvoller Schritt, Detailfragen – aber nur diese – über die Ausgestaltung der Lehrverpflichtung, deren Absenkung sowie die Berücksichtigung von besonderem Aufwand bei der Erstellung von Online-Formaten in der der Lehre der eigenverantwortlichen Regelung an den Hochschulen zu belassen.

hlb Bayern nimmt Stellung zum Hochschulinnovationsgesetz

15. Juni 2022. Mit der vorliegenden Stellungnahme knüpft der hlb Bayern an seine Stellungnahme vom 30. Juni 2021 zum Entwurf eines Gesetzes über Hochschule, Forschung und Innovation in Bayern an. Das Bayerische Hochschuinnovationsgesetz (BayHIG) steht nun kurz vor der Verabschiedung. Allen Betroffenen, und damit auch dem hlb Bayern, wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sowohl schriftlich als auch mündlich vor dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst im Bayerischen Landtag.

Der hlb Bayern begrüßt die Beibehaltung der Rechtsstellung der Hochschule als staatliche Einrichtung und rechtsfähige Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts (Artikel 4) als rechtssicherer Rahmen, der die Wissenschaftsfreiheit der Professorinnen und Professoren und deren konkrete Umsetzung innerhalb der Hochschule garantiert.

Stellungnahme des hlb Brandenburg zu möglichen Änderungen des Landeshochschulgesetzes

13. Juni 2022. Die geplanten Änderungen des Landeshochschulgesetzes lassen erkennen, dass das Land Brandenburg wichtige Impulse zur Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) setzen möchte. Besonders hervorzuheben ist hier die Einführung eines eigenständigen Promotionsrechts für HAW, mit dem das Landeshochschulgesetz an Vorbilder in den Hochschulgesetzen anderer Bundesländer, wie Berlin, Hessen, NRW und Sachsen-Anhalt anschließt.

Dies ist ein wichtiger und konsequenter Schritt, der die angewandte Forschung im Land Brandenburg und deren Vernetzung mit Partnern in der Region, in Wirtschaft und Gesellschaft, weiter stärken kann. Wie die nachfolgende Einzelkritik aufzeigt greift die geplante Einführung des Promotionsrechts für die brandenburgischen HAW jedoch zu kurz. Wünschenswert wäre die Verankerung des Promotionsrechts direkt an forschungsstarken HAW, so wie dies beispielsweise in Hessen und Sachsen-Anhalt der Fall ist.

Landesverband Thüringen nimmt Stellung zum Entwurf zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

Januar 2022. Der hlbThüringen stimmt grundsätzlich den notwendigen redaktionellen Anpassungen aufgrund der Paragraphenänderung des ThürHG, des Thüringer Beamtengesetzes sowie der Verwendung gendergerechter Sprache zu. [...] Die Angleichung der Geldsummen der Entgelte und Ablieferungsgrenzen an den Zeitwert unter Berücksichtigung der Inflation wird begrüßt.

Zu § 2 Begriffe Abs. 5 Satz 2 wird angeregt, den seit zehn Jahren unveränderten Betrag für unentgeltliche Nebentätigkeiten von 1.200 €/Jahr ebenfalls entsprechend dem Zeitwert unter Berücksichtigung der Inflation, auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Anhebungen bei Übungsleiterpauschalen und Ehrenamtspauschalen zeitgemäß anzugleichen.

Stellungnahme des hlb Niedersachsen zum Entwurf eines Hochschulgesetzes der Landesregierung

1. September 2021. Ergänzend zu unserer Stellungnahme zum Anhörungsentwurf der Landesregierung von Dezember 2020 (siehe www.hlb-ni.de/politik-und-medien/stellungnahmen) möchten wir zum o. g. Gesetzentwurf der Landesregierung wie folgt Stellung nehmen: Wir begrüßen es, dass der o. g. Gesetzentwurf den Entwicklungsstand unseres Hochschultyps dahingehend zur Kenntnis nimmt, den Begriff „Fachhochschule“ nunmehr durch die Bezeichnung “Hochschule für angewandte Wissenschaften“ zu ersetzen und damit der Anschluss an diese bundesweite Entwicklung gelingt.

Der Hinweis, dass damit keine inhaltlichen Änderungen intendiert sind, ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, da die Aufgaben der Hochschultypen im Übrigen klar geregelt sind. Hochschulen für angewandte Wissenschaften beabsichtigen zudem nicht, ihren erfolgreichen Wesenskern der anwendungsnahen Lehre und Forschung zu ändern. Vielmehr ist es ihr Ziel, dieses spezifische Profil, das bei zunehmend mehr Studierenden ebenso wie bei regionalen Unternehmen und Institutionen in Niedersachsen nachgefragt wird, auszubauen und zu stärken.

Der hlbBayern nimmt Stellung zum Entwurf eines Gesetzes über Hochschule, Forschung und Innovation in Bayern

30. Juni 2021. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften sehen sich als Schlüsselakteure im Innovationssystem und begrüßen die neuen Akzentuierungen für Bayern als Wissenschafts- und Innovationsstandort, die mit der Novellierung einhergehen sollen. Forschung gehört zum Profil unserer Hochschulart – unser Markenkern ist die anwendungsbezogene Forschung. Zu dieser Akzentuierung passt auch die nunmehr geplante Übertragung eines eigenständigen Promotionsrechts auf forschungsstarke Hochschulen für angewandte Wissenschaften, weil nur mit der Möglichkeit wissenschaftlichen Nachwuchs zu bilden, ein nachhaltiger Beitrag zur Forschung generiert werden kann.

Zu diesem Impuls für Forschung, Innovation und Transfer, den das Hochschulinnovationsgesetz setzt, passt allerdings nicht, dass die Lehrverpflichtung an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften immer noch deutlich zu hoch bemessen ist, um Forschung, Innovation und Transfer als Kernaufgaben neben der Lehre angemessen ausfüllen zu können. Hier bedarf es dringend einer stärkeren gesetzlichen Vorgabe. Erfreulich ist die regelhafte Einführung der Bezeichnung „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ für die Fachhochschulen.

 

Stellungnahme des hlb–Landesverbands Hessen zur Änderung des Landeshochschulgesetzes

24. Juni 2021. In der Novellierung des HHG (Artikel 1) erkennt der hlbHessen z. T. positive Ansätze zur Entwicklung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften und deren Aufgaben in der wissenschaftsbezogenen Ausbildung und Forschung: Beispielsweise wird durch die Novellierung die Möglichkeit eines unbefristeten Promotionsrechts eröffnet oder die bisher durch Verordnung geregelten Möglichkeiten zu elektronischen Fernprüfungen werden legitimiert.

Im Grundsatz werden die Bestrebungen der Landesregierung zur Entwicklung der HAW begrüßt und unterstützt. Allerdings sieht der hlbHessen in Teilaspekten erhebliche Verbesserungspotenziale und -notwendigkeiten. Diese betreffen sowohl institutionelle, aufgabenbezogene, wissenschaftszentrierte als auch beschäftigungsbezogene Aspekte.

Stellungnahme des hlbNiedersachsen zur Änderung der Niedersächsischen Lehrverpflichtungsverordnung

24. Juni 2021. Dem Hochschullehrerbund hlb – Landesverband Niedersachsen fällt es nicht leicht, zum vorgelegten Entwurf konstruktiv Stellung zu beziehen. Mit seiner Kampagne „Erfolg braucht HAW“ setzt er sich nachdrücklich für eine flächendeckende Anpassung des Regellehrdeputates auf 12 LVS für alle Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaft (Fachhochschulen) ein, weil diese neben der Lehre auch Zeit für Forschung, Innovation und Transfer brauchen, um das der angewandten Wissenschaft inhärente Potenzial zur Bewältigung der vor uns liegenden Zukunftsherausforderungen besser auszuschöpfen.

Die Anrechnung der Betreuung von Abschlussarbeiten nur noch „bei einer überdurchschnittli-chen Belastung“ zu ermöglichen, bedeutet de facto eine nicht hinzunehmende weitere Erhöhung der Lehrverpflichtung der Kolleginnen und Kollegen an den HAW.

Stellungnahme des hlb Thüringen zu einem Gesetz zur verfassungsgemäßen Alimentation

2. Juni 2021. Der hlb Thüringen begrüßt die Bemühungen des Thüringer Besoldungsgesetzgebers, eine verfassungsgemäße Alimentation seiner Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient dabei der Umsetzung der gerichtlich aufgestellten Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung in Berlin und zur Besoldung kinderreicher Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen.

Eng ausgerichtet auf diese verfassungsgerichtliche Judikatur, die verschiedene Parameter und Prüfungsstufen aufstellt, um die Amtsangemessenheit der Besoldung zu bewerten, ging nunmehr der Thüringer Besoldungsgesetzgeber vor, um teils auch mit Wirkung für die Vergangenheit Besoldungsanpassungen vorzunehmen.

Stellungnahme des hlb–Landesverbands Schleswig-Holstein zur Änderung des Landeshochschulgesetzes

13. Mai 2021. Die Hochschulen sollten hochschulartunabhängig alphabetisch aufgezählt werden. Nur dies würde der Gleichwertigkeit der Hochschulen entsprechen. Die Hochschulart Fachhochschule sollte im Gesetz durchgängig mit „Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW)“ bezeichnet werden.

Die Unterscheidung der Aufgaben zwischen Universitäten einerseits und HAW andererseits entspricht lange nicht mehr dem erreichten Stand der HAW. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2010 (Beschluss vom 13. April 2010, Az. 1 BvR 216/07) festgestellt, dass sich Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen, denen die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung (Artikel 5 Absatz 3 GG) berufen können.

Stellungnahme des hlbNiedersachsen zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

12. Dezember 2020. Seit der Novellierung des Hochschulrechts im Jahr 2015 wurden dort vorgesehene Änderungen vollzogen, Bund-Länder-Programme aufgelegt und weiteres bundesstaatliches Recht geschaffen. Der vorliegende Anhörungsentwurf berücksichtigt diese Entwicklungen. Weitere vorgeschlagene Änderungen sind gut gemeint, aber in der überwiegenden Anzahl der Fälle unnötig, unangemessen und in ihrer Wirksamkeit zu vernachlässigen. Die Landesregierung versäumt es erneut, gravierende strukturelle Mängel des Hochschulbereichs und des Hochschulrechts in Niedersachsen zu beseitigen.

Dabei verweigert sich die Landesregierung weiterhin, den Entwicklungsstand der Hochschulen für angewandte Wissenschaften anzuerkennen und das Hochschulrecht entsprechend konsequent anzupassen.

Stellungnahme des hlb Baden-Württemberg zum Vierten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften Baden-Württemberg

Oktober 2020. Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Baden-Württemberg entschied, dass Teile des Landeshochschulgesetzes (LHG) die grundrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit der Professorinnen und Professorinnen derart verletzt, dass das Gesetz für nichtig befunden werden müsste. In seinem umfassenden Urteil legte der VerfGH detailliert dar, in welchen Punkten das LHG Mängel aufweist.

Im Blick auf den im Fall einer Nichtigkeitserklärung resultierenden gesetzlosen Zustand verzichtete der VerfGH auf die Feststellung der Nichtigkeit. Es wurde dem Gesetzgeber jedoch aufgetragen, eine Neuregelung des LHG bis spätestens zum 31. März 2018 zu erlassen.

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften.

Juni 2019. Grundsätzlich begrüßt der hlbHessen diesen Gesetzesentwurf, denn in zwei grundsätzlichen Fragen folgt er den Forderungen des hessischen Hochschullehrerverbunds. Das Tarifergebnis der Angestellten des Landes wird für die Beamten in voller Höhe übernommen und die Besoldungserhöhung zeitgleich umgesetzt – was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte.

Doch gibt es die Notwendigkeit von Verbesserungen – nicht nur mit Blick auf die Höhe, sondern auch mit Blick auf die Struktur. So schadet es der Attraktivität einer Professur an den HAW massiv, wenn bei der W-Besoldung die für die HAW vorausgesetzte Berufserfahrung nicht automatisch beim Eintritt in eine HAW berücksichtigt wird, sondern dies von der Kulanz der Hochschulleitungen und der Kassenlage der Hochschulen abhängt.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen

Juni 2019. Der hlbHessen ist der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzesentwurf wenig geeignet ist, eine nachhaltig-qualitätszentrierte Ausbildung von Fachkräften, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftlich und kulturell wichtige Studiengänge bzw. -inhalte, neue Technologien, Digitalisierung, Industrie 4.0 oder künstlicher Intelligenz, zu ermöglichen. Die Inhalte des Entwurfs legen lediglich formale Aspekte und Bedingungen fest, die allerdings in keinster Weise in der Hochschulrealität abgebildet werden.

Auch wenn der vorliegende Gesetzesentwurf insgesamt versucht, diese formalen Bedingungen zu konkretisieren, sieht der hlbHessen in dem dargestellten Sinne erhebliche Verbesserungs- und Ergänzungsmöglichkeiten um eine reale und nachhaltige Situationsverbesserung

hlbNRW nimmt Stellung zum Entwurf der Landesregierung zum Hochschulgesetz, Drucksache 17/4668

21. Februar 2019. Dieser Kommentar zum Regierungsentwurf soll auf die Anliegen verweisen, die den Hochschullehrerbund Nordrhein-Westfalen in der aktuellen Hochschullandschaft vor allem bewegen. ... Am Ende der Überlegungen des hlbNRW geht es um einen adäquaten Weg für eine weitere, zeitgemäße und leistungsfähige Transformation der Hochschulen in das 21. Jahrhundert.

Aus der Perspektive der Hochschulen, die sich mit angewandter Wissenschaft befassen, heißt das zum einen, jungen Menschen Bildungsprozesse zu ermöglichen, die ihnen Chancen in wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Studiengängen für die erfolgreiche Gestaltung ihres Berufslebens eröffnen.

Stellungnahme des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern zum Entwurf der Landesregierung zu einem neuen Hochschulgesetz

13. November 2018.  Der hlb Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die von der Landesregierung gesetzten Impulse in den Bereichen Inklusion, Nachhaltigkeit, Digitalisierung, einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und der Verein­barkeit von Familie und Beruf.

Die Zukunftsfähigkeit der Hochschulen hängt entscheidend davon ab, ob hoch qualifizierte Personen für die in Mecklenburg-Vorpommern zu besetzenden Professorenstellen gewonnen werden können. Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt diese Zielstellung nur im Bereich der Univer­sitäten, ...

Stellungnahme zu dem verfassungsgerichtlichen Verfahren 1 BvR 1586/14, Hochschulgesetz Baden-Württemberg

9. Oktober 2018. Wir halten die Verfassungsbeschwerde in der modifizierten Form für zulässig und begründet. Eine Ergänzung unserer Stellungnahme soll hiermit für den Antrag zu 1.) der Beschwerdeschrift vom 6. April 2018 vorgelegt werden, wonach §§ 18 Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 bis 4, 18 a in der Fassung des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) vom 7. März 2018 mit der Wissenschaftsfreiheit unvereinbar sind.

hlbNRW nimmt Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes

Mai 2018. Die Unterscheidung der Aufgaben zwischen Universitäten einerseits und HAW andererseits entspricht seit langem nicht mehr dem erreichten Stand der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW). Durch § 3 Absatz 2 würden die HAW streng genommen in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden. Das kann die Landesregierung nicht wollen!

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Baden-Württembergischen Hochschulgesetzes

November 2017. Mit dem am 14. November 2016 verkündeten Urteil hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg auf die Verfassungsbeschwerde eines Professors an der Hochschule Karlsruhe die Regelungen im Landeshochschulgesetz über die Wahl und Abwahl der haupt- und der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder mit der Wissenschaftsfreiheit für unvereinbar erklärt.

Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis 31. März 2018 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen. Dies soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschehen, zu dem der Landesverband Baden-Württemberg des hlb Stellung genommen hat.

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Konzept zur Entwicklung der anwendungsbezogenen akademischen Ausbildung und Forschung durch Auf- und Ausbau des wissenschaftlichen Mittelbaus an den Hessischen HAW

10. August 2017. Zu dem Thema eines wissenschaftlichen Mittelbaus an den Hochschulen für angewwandte Wissenschaften hat Prof. Dr. Klaus Behler, Vorsitzender des hlbHessen, ein Konzept vorgelegt, das die positiven Aspekte entsprechender Maßnahmen, aber auch Möglichkeiten einer direkten und indirekten Refinanzierung des Aufwands behandelt.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes sowie weiterer hochschulbezogener Vorschriften

20. Juli 2017. Eine adäquate Finanzierung der F&E-Infrastruktur auch an den HAW, die Schaffung eines den Dienstaufgaben des HAW angemessenen akademischen Mittelbaus, die Reduktion des Lehrdeputats auf 12 SWS sowie die Aufhebung der Besoldungsdifferenzierung zwischen Universitäten und HAW stehen im Mittelpunkt der Forderungen, die der hlbHessen in einer Stellungnahme zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes einbrachte. Ein weiterer Fokus der Stellungnahme liegt bei Verbesserungen der Berufungssituation.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Juni 2017. Nach Ansicht des hlbHessen ist aus verschiedenen Gründen eine deutlich höhere Anhebung der Besoldung geboten. Höhe und Zeitpunkt der Besoldungsanpassung resultieren nach wie vor in einer Verringerung des Netto-Bezüge-Niveaus, was zu einer weiteren Abnahme der Attraktivität der Stellung eines Professors an einer HAW in Hessen führt.

hlb Bremen nimmt Stellung zur Änderung des Hochschulgesetzes 2017

2. Mai 2017. Der vorliegende Entwurf des Bremischen Hochschulgesetzes enthält zukunftsorientierte Elemente, insbesondere für die Universität. Die Entwicklung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen und ihre veränderten Bedürfnisse werden weniger berücksichtigt. Aufgrund des unterschiedlichen Profils haben Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen eine enge Einbindung in die regionale Wirtschaft. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen können diese dienstrechtlichen Verpflichtungen nur begrenzt wahrnehmen, da wesentliche strukturelle Rahmenbedingungen fehlen.

Für die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Transfer und Forschung sollen im BremHG Forschungsfreistellungen aus Haushaltsmitteln aufgenommen werden. In der Umsetzung sollten dies unserer Meinung nach vier Semesterwochenstunden pro Professur und Jahr in einem Hochschulpool sein, der von den Rektoraten und Dekanaten entsprechend der professoralen Transfer- und Forschungsleistungen zugeteilt wird.

hlb Thüringen nimmt Stellung zur Änderung des Hochschulgesetzes 2017

31. Mai 2017. Der vorliegende Gesetzentwurf negiert in erstaunlicher Art und Weise die Lebenswirklichkeit an den Hochschulen. Er geht an ihren Bedürfnissen weit vorbei. Den Hochschulen werden unerfüllbare zusätzliche Aufgaben zugewiesen. Die Zusammensetzung der Gremien wird die Arbeitsfähigkeit der Hochschulen massiv beeinträchtigen. Das betrifft in erster Linie die paritätische Zusammensetzung der Gremien und die wirklichkeitsfremde Unterscheidung wissenschaftsrelevanter und nicht wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten. Die Hochschulen des Landes werden bei Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfes an der Wahrnehmung ihrer Kernaufgaben in Lehre und Forschung gehindert. Dieser Umstand wird sich nachhaltig auf die Leistungsfähigkeit der Hochschulen auch im nationalen und internationalen Vergleich auswirken.

Ansätze zur Verbesserung des Studienerfolgs an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften

15. April 2017. Eine Verbesserung der individuellen Studienbetreuung, eine individualisierte Studiengeschwindigkeit oder eine nachhaltige Verbesserung der Infrastruktur – unterschiedliche Ansätze zur Verbesserung des Studienerfolgs an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften stellt dieses von Prof. Klaus Behler entwickelte Thesenpapier vor.

Reform des Urheberrechtsgesetzes bleibt hinter den Möglichkeiten

März 2017. Weder die Pauschalvergütung für die Nutzungen kleiner Teile von Werken in der Lehre noch die wissenschaftsbasierte Entscheidung über den Umfang der Auszüge aus Publikationen sind mit der Reform des Urheberrechtsgesetzes zu erwarten. Durch die Reform werden lediglich die bisher bestehenden Nutzungsmöglichkeiten leicht erweitert und gleichzeitig den Urhebern eine recht unscharf bezeichnete „angemessenen Vergütung“ zugesichert.

An etlichen Stellen des Entwurfs sieht der hlb Nachbesserungsbedarf und fordert eine konkretere Positionierung des Gesetzgebers.  In seiner Stellungnahme geht der hlb detailliert auf die Einzelregelungen ein.

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hlb Berlin nimmt Stellung zur Änderung des Landeshochschulgesetzes

Februar 2017. Mit der Möglichkeit befristete Professuren zu schaffen, kann der Karriereweg zu einer Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften/Fachhochschule nicht verbessert werden. Für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen ist es essenziell, dass die zu Berufenen Erfahrungen und Kontakte aus einer erfolgreichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule mitbringen. ... Keiner gibt eine unbefristete Stelle in der Industrie für eine befristete Stelle an einer Hochschule auf.

hlb nimmt Stellung zur Amtsangemesenheit der C3-Besoldung

November 2016. Die Besoldung spiegelt  die Stellung der Professorinnen und Professoren im System des öffentlichen Dienstes nicht angemessen wider. Der hlb wurde vom Bundesverfassungericht zur Stellungnahme zum Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17. März 2016 aufgefordert.

Stellungnahme des hlb-Landesverbands Rheinland-Pfalz zum Entwurf des Hochschulgesetzes

31. August 2016. Der hlbRP nimmt Stellung zum Entwurf des Hochschulgesetzes und zu weiteren Gesetzen.

Der hlbHessen nimmt Stellung zur geplanten Besoldungsanpassung

23. Juni 2016. Der hlbHessen begrüßt es, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine zweite Nullrunde für die Besoldung der hessischen Beamten nach dem Jahr 2015 vom Tisch ist. Die Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen geben sich große Mühe, den Nachweis zu erbringen, dass die geplante Besoldungsanpassung den dort genannten Kriterien genügen wird. Das ist erstaunlich, denn die Beamten des Landes erwarten von ihrem Dienstherrn selbstverständlich eine rechtskonforme Besoldungsanpassung.

Der hlbNRW nimmt Stellung zur Änderung der Leistungebezüge- und Lehrverpflichtungsverordnung

Juni 2016. Professoren und Professorinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen lehren in der derzeitigen gesetzlichen Regelung 18 SWS. Darüber hinaus (!) nehmen Sie die in § 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Aufgaben der Forschung und Entwicklung wahr, die in den letzten Jahren an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen des Landes zugenommen haben, ohne dafür jedoch eine spürbare Entlastung in der Lehre zu erhalten!

Der hlbNRW nimmt Stellung zum Entwurf einer Verordnung über den Landeshochschulentwicklungsplan

Bonn, 1. Juni 2016. Vorlage 16/3836. Der Hochschullehrerbund Nordrhein Westfalen sieht sich als Interessenvertreter für die Belange der Professorinnen und Professoren dem Anliegen verpflichtet, übergeordnete Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehört, dass der Souverän des Landes Ziele verfolgt, die gemeinwohlorientiert sind. Diesem Ansinnen soll der Landeshochschulentwicklungsplan (LHEP) dienen. Dem nachvollziehbaren und wichtigen Interesse des Landes sind die Gesichtspunkte gegenüberzustellen, die sich aus der Besonderheit von Hochschulen auf der Basis des Grundgesetzes ergeben.

Der Landesverband hlbNRW nimmt Stellung zum Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Bonn, 22. Februar 2016. Relevante Themen des Gesetzentwurfs der Landesregierung sind die Flexibilisierung der Vergabe von Leistungsbezügen, Verbesserungen der Übergangsregelungen von der C- in die W-Besoldung und die gesetzliche Regelung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

Der Landesverband Schleswig-Holstein nimmt Stellung zur geplanten Novellierung des Hochschulgesetzes

Oktober 2015. Der hlb Schleswig-Holstein begrüßt die den Senat betreffenden Neuregelungen, die ihm wieder mehr Gestaltungsspielraum einräumen. Die geplanten Erweiterung der Promotionsmöglichkeiten für FH-Absolventen zeigen, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass die kooperative Promotion mit Universitäten nicht zu den beabsichtigten Effekten für geeignete FH-Absolventen führte ...

Potenzial der Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erschließen - Eine Initiative des hlbRP

Oktober 2015. Will Deutschland seinen Platz als eine der führenden Wirtschafts- und Wissenschaftsnationen und damit sein Wohlstandsniveau im globalen Wettbewerb halten, dann müssen bisher noch ungenutzte Potenziale erschlossen werden.

Ein vielversprechendes und bisher noch viel zu wenig genutztes Potenzial stellen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen dar.

Landesverband Baden-Württemberg: Verfassungbeschwerde gegen das neue Hochschulgesetz

August 2015. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine Grundrechtsverletzung aufgrund der wissenschaftsinadäquaten Organisation des Hochschulbetriebs, wie sie das neue Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 vorsieht.

Der bayerische Landesverband vhb nimmt Stellung zur Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes

August 2015. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Schaffung der Rechtsgrundlage für die optimale Einführung eines verbindlichen Studienorientierungsverfahrens könnte ein wirksames Instrument zur Reduzierung der Studienabbrüche sein ...

Diskriminierung von Professuren im Angestelltenverhältnis an staatlichen FH

Juni 2015. Angestellte und verbeamtete Professorinnen und Professoren erfüllen die gleichen Einstellungsvoraussetzungen und nehmen die gleichen Aufgaben wahr. Daher dürfen aus einem Angestelltenverhältnis keine Nachteile gegenüber Beamten entstehen.

Der hlbNRW nimmt Stellung zu den Planungsgrundsätzen für den Hochschulentwicklungsplan

Bonn, 9. April 2015. Vorlage 16/2594. Die Bestrebungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Planung der auf Hochschulen bezogenen Entwicklungen in Form eines Landeshochschulentwicklungsplanes sind grundsätzlich zu begrüßen. Zum einen bekommen so die vom Souverän angestrebten Aufgaben und Ziele für Hochschulen einen höheren Grad an Verbindlichkeit. Zum anderen haben die Hochschulen größere Planungssicherheit für die landesentwicklungsplankonformen Vorhaben. Darüber hinaus können strukturpolitische Gesichtspunkte, die gerechtere Lebensverhältnisse der Menschen im Lande in den Blick nehmen, berücksichtigt und mit den gesamten Planungsprozessen des Landes abgestimmt werden.

Stellungnahme zur geplanten Novellierung des Hochschulgesetzes in Hessen

Februar 2015. Der hlbHessen begrüßt die Verankerung eines eigenständigen Promotionsrechts für Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen im Hessischen Hochschulgesetz.

Der hlbNRW nimmt Stellung zur Änderung der Lehrverpflichungsverordnung

Oktober 2014. Aus Sicht des Hochschullehrerbunds hlbNRW fördert der vorliegende Entwurf der Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung an den Hochschulen das Missverständnis, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen eigenständige Lehre übernehmen dürften. Eine allgemeine, voraussetzungs- und bedingungslose Übertragung von Lehrverpflichtung auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie es im vorliegenden Entwurf für die Erweiterung von § 3 Absatz 4 LVV vorgesehen ist, lehnen wir aus dem Grund ab.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes Art. 91b

hier: Beteiligung nach § 47 Absatz 1 der Gemeinsame Geschäftsordung der Bundesministerien

29. Juni 2014. Der Hochschullehrerbund hlb Bundesvereinigung e. V. begrüßt, dass die unglückliche Änderung der Gemeinschaftsaufgaben in Art. 91a und 91b GG durch die Föderalismusreform Teil 1 des Jahres 2006 mit dem vorgelegten Gesetzentwurf revidiert werden soll.

Der Hochschullehrerbund Landesverband Hamburg nimmt Stellung zum Gesetz zur Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren in Hamburg.

August 2013. Der Hochschullehrerbund begrüßt grundsätzlich, dass die Besoldung der Hamburger Professorinnen und Professoren amtsangemessen gestaltet und damit das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.02.2012 auch auf Hamburg – rückwirkend zum 01.01.2013 – übertragen werden soll.

Nullrunde ist das falsche Signal!

2. Mai 2013. Stellungnahme des hlbNRW zur Nullrunde in der Besoldung des Landes NRW für Beamte des Höheren Dienstes

Stellungnahme zum Entwurf einer Neufassung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)

22. August 2012. Aus Sicht des Hochschullehrerbunds, Landesverband Berlin, greift der vorliegende Entwurf einer novellierten Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen nur einen Teil der mit der Lehrverpflichtung verbundenen Probleme an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen auf.

Hessen reagiert auf das Urteil des Bundesverfassunggerichts zur W-Besoldung

20. Juli 2012. Stellungnahme des Hochschullehrerbundes hlb/Landesverband Hessen zum Entwurf des hessischen Professorenbesoldungsreformgesetzes

Brandenburg reagiert auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung.

April 2012. Hier die Stellungnahme des Hochschullehrerbundes hlb Landesverband Brandenburg zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts

Hochschullehrerbund Rheinland-Pfalz nimmt Stellung zur Lehrverpflichtung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen

8. März 2012. Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur einer Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO)

Promotionsrecht für forschungsstarke Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen

14. Juli 2010. Im Zuge des Bologna-Prozesses haben inzwischen 47 europäische Staaten vereinbart, einen Europäischen Hochschulraum zu schaffen. Dieser ist unter anderem gekennzeichnet durch ein Studiensystem mit zwei Hauptzyklen - Bachelor und Master -, das durch die Promotionsphase als dritten Zyklus ergänzt wird.

Verfassungsbeschwerde zur Freiheit von Forschung und Lehre für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen

27. Dezember 2007. Stellungnahme des hlb, ob sich der Schutzbereich der Freiheit von Forschung und Lehre aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes auf Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen erstreckt.

W-Besoldung: Vertrauen zurückgewinnen - Vergütung anheben - transparent gestalten

Forderungen des hlb an eine hochschulgerechte Ausgestaltung

Zehn-Punkte-Programm zur Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen im Wettbewerb

2005. Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Fachhochschulen stärken die Innovationskraft deutscher Unternehmen durch Bereitstellung qualifizierten Nachwuchses sowie durch anwendungsorienierte Forschung und Entwicklung.

Der Hochschullehrerbund hlb fordert, bestehende Hindernisse zur Ausschöpfung dieses Potenzials in zehn Punkten zu beseitigen

Hochschullehrerbund hlb verlangt mehr Qualität bei der Umsetzung des Bologna-Prozesses

21. Mai 2005. Der Hochschullehrerbund hlb begrüßt den politischen Willen zur Stärkung des europäischen Hochschulraums im Rahmen des Bologna-Prozesses. Jedoch werden bei der bisherigen Umsetzung Fragen der Studieninhalte und der Qualität der Abschlüsse zu wenig berücksichtigt.

Hierzu fordert der hlb unter anderem, drei- bis vierjährige Bachelorstudiengänge vorzusehen, die Abschlüsse am Bedarf der jeweiligen Abnehmer auszurichten, Praxisphasen und Abschlussarbeiten in Unternehmen zu fördern und den Zugang zu Masterstudiengängen offen zu halten. Die Schwächen der teilweise erzwungenen Einführung der neuen Studiengänge müssen unter Beteiligung von Fachvertretern aus Hochschulen und Wirtschaft offen gelegt und ausgeräumt werden, damit der Bologna-Prozess tatsächlich eine Chance für die Weiterentwicklung des deutschen Hochschulsystems ist und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft führen kann.