Titelführung bei Vertretungs- und Gastprofessur

Anstelle einer hauptberuflichen Professur gibt es auch die Möglichkeit die Aufgaben einer Professorin oder eines Professors von der Hochschule übergangsweise bzw. vorübergehend übertragen zu bekommen. Ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen in den Landeshochschulgesetzen handelt es sich dabei um eine Vertretungs- oder Gastprofessur.

Wird eine solche Stelle wahrgenommen, so stellt sich regelmäßig die Frage, ob für die Dauer der Wahrnehmung ein Professorentitel geführt werden darf. Die landesrechtlichen Bestimmungen sind uneinheitlich. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der jeweiligen Fundstellen im Landeshochschulgesetz und der jeweiligen Festsetzung zur Frage der Titelführungsbefugnis.

 Bezeichnung inkl. Rechtsgrundlage im LHGTitel
BWVertretungsprofessur (§ 48 Abs. 5) und
Gastprofessur (§ 55Abs. 2)
- Vertretungsprofessur = nicht vorgesehen
- Gastprofessor/ Gastprofessorin
 
BYVertretungsprofessur (Art. 66 Abs. 10) und
Gastprofessur (Art. 58 Abs. 1)
- Vertretungsprofessur = nicht vorgesehen
- Gastprofessor/ Gastprofessorin
BEVertretungsprofessur (§ 101 Abs 9) oder
Gastprofessur (§ 113 Abs. 1)
- Vertretungsprofessur = nicht vorgesehen
- Gastprofessur = Professor/ Professorin
BBVertretungsprofessur (§ 42 Abs. 6 Nr. 3) und
Gastprofessur (§ 57)
in beiden Fällen nicht vorgesehen
HBVertretungsprofessur (§ 18 Abs. 3)
Gastprofessur (§ 25a)
- Vertretungsprofessur = nicht vorgesehen
- Gastprofessur = Professor/ Professorin
HHVertretungsprofessur (§ 14 Abs. 6 Nr. 2)nicht vorgesehen
HEVertretungs- oder Gastprofessur (§ 81)nicht vorgesehen
MVVertretungsprofessur (§ 65)nicht vorgesehen
NIVertretungsprofessur (§ 26 Abs. 7) und
Gastprofessur (§ 35 Abs. 2)
- Vertretungsprofessur =Professor/ Professorin
- Gastprofessur = Professor/ Professorin (Kann-Regelung!)
NWVertretungsprofessur (§ 39 Abs. 2)nicht vorgesehen
RPVertretungsprofessur (§ 50 Abs. 9)nicht vorgesehen
SLVertretungsprofessur (§ 43 Abs. 6) und
Gastprofessur (§ 52 Abs. 1)
in beiden Fällen nicht vorgesehen
SNVertretungsprofessur (§ 61 Abs. 2)nicht vorgesehen
STVertretungsprofessur (§ 49a) und Gastprofessur (§ 49)- Vertretungsprofessur = Professor/ Professorin 
Gastprofessur = Gastprofessor/ Gastprofessorin
SHGastprofessur (§ 65 Abs. 5)Gastprofessor/ Gastprofessorin
THVertretungsprofessur (§ 94 Abs. 1)nicht vorgesehen

Stand: 08.08.2024
 

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