Beamtenverhältnis bei Erstberufung
In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen in den Hochschulgesetzen zu Probebeamtenverhältnissen und zu Beamten-/Angestelltenverhältnissen auf Zeit bzw. mit Befristung. Ein Beispiel, bezogen auf das Beamtenverhältnis und eine Erstberufung: Während in manchen Ländern keine speziellen Regelungen dazu existieren, „sollen“ in anderen Ländern die Hochschullehrenden vor Statuierung eines Beamtenverhältnisses als Beamte auf Probe oder sogar lediglich in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Wieder andere Bundesländer sehen zu Beginn die Möglichkeit von Probebeamtenverhältnissen vor (lediglich „Kann“-Regelungen).
In der Übersicht (siehe Download) finden Sie die gesetzlichen Regelungen in den Bundesländern im Überblick. In der rechten Spalte finden Sie den jeweiligen Gesetzeswortlaut, der jeweils darunter noch einmal „übersetzt“ und zusammengefasst ist.
Stand: 24.11.2023
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