W-Besoldung

I. Allgemeine Hinweise

Die Hochschullehrinnen und Hochschullehrer werden originär nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 vergütet, wenn es sich um eine verbeamtete Stelle handelt (zu der Vergütung der Angestellten siehe am Ende dieser Handreichung). Je nach Landesrecht können die Fachhochschulen bis zu 25 Prozent ihrer Stellen als W3-Stellen ausweisen, zumeist ist aber der W3-Stellenanteil auf bis zu 10 Prozent beschränkt.

Die W-Besoldung hat 2002 die damalige C-Besoldung abgelöst, womit ein Paradigmenwechsel hin zu einer leistungsorientierten Vergütung der Professorinnen und Professoren vollzogen werden sollte. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2012 (Urt. v. 14.02.2012, Az. 2 BvL 4/10), mit der das Gericht entschied, dass die damaligen gesetzlich festgelegten W-Grundgehälter nicht amtsangemessen seien, mussten die Bundesländer ihre Besoldungsgesetze konsolidieren und die Grundgehälter anheben. Das geschah in den einzelnen Bundesländern durchgängig rückwirkend zum 1. Januar 2013 in unterschiedlichen Modellen. Anfang 2015 war die Reform der W-Besoldung abgeschlossen.

Während vor den Gesetzesnovellierungen in allen Bundesländern ausschließlich der Aspekt der Leistungsorientierung berücksichtigt wurde, ist mit den neuen Regelungen in den Bundesländern Bayern, Hessen und in Sachsen sowie beim Bund ein unterschiedlich ausgestaltetes Erfahrungsstufensystem – maßgebend ist jeweils eine bestimmte Anzahl von Beschäftigungsjahren – implementiert worden, das vom Gedanken der strikten Leistungsorientierung abweicht.

II. Rechtsquellen

Die Vorschriften, aus denen sich das System der W-Besoldung speist, findet man in den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzen der Länder, in den jeweiligen Leistungsbezügeverordnungen der Länder sowie konkretisierend in den Satzungen bzw. Richtlinien der einzelnen Hochschulen.

III. Zusammensetzung der Besoldung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

Das Gehalt setzt sich zusammen aus Grundgehalt (meist W2 oder W3), Familienzuschlag, ggf. Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) und variablen Leistungsbezügen.

IV. Hinweise zu den Grundgehältern nach der Reform der W-Besoldung

Die W-Besoldung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlicher denn je ausgestaltet, nicht nur die Systeme, sondern auch die Höhe der W-Besoldung entwickeln sich damit zunehmend auseinander (siehe im Einzelnen dazu im entsprechenden hlb-Infoblatt). Einige Länder haben in Reaktion auf das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts das Grundgehalt nicht erhöht, sondern garantieren einen „Mindestleistungsbezug“. Diese Unterscheidung ist indes eher theoretischer Natur, denn letztlich soll damit in diesen Bundesländern diejenige Summe zum Ausdruck gebracht werden, die jede Hochschullehrerin oder Hochschullehrer garantiert erhält, wie es auch bei der Erhöhung des Grundgehalts in Reaktion auf das erwähnte Urteil des BVerfG der Fall ist.

V. Leistungsbezüge

Daneben gibt es unterschiedliche Regelungen dazu, inwieweit bereits gewährte Leistungsbezüge auf diese Besoldungserhöhung angerechnet werden (sog. „Konsumtion“). Und schließlich unterscheiden sich die Regelungen zur Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) erheblich. Die Bandbreite reicht von der Streichung des Weihnachtsgeldes über eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung, die sich prozentual an dem jeweiligen Gehalt orientiert, bis hin zu einer Integration des Weihnachtsgeldes in das Grundgehalt.

Zu den Leistungsbezügen als variable Vergütungsbestandteile zählen:

  • Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge,
  • Besondere Leistungsbezüge,
  • Funktionszulagen und
  • Forschungszulagen.

Zu den Leistungsbezügen im Einzelnen siehe das hlb-Infoblatt „Zulagen im W-Besoldungssystem“.

VI. Sonderregelungen im privatrechtlichen Dienstverhältnis

Verbeamtungen nach Erreichen der Einstellungsaltersgrenzen (in den Bundesländern unterschiedlich festgelegt) sind nicht möglich (siehe dazu die hlb-Übersicht zu den Einstellungsaltersgrenzen in den einzelnen Bundesländern). In diesen Fällen erfolgt die Einstellung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis). Die Angestelltenvergütung entspricht der W-Besoldung in Höhe der Beamtenbesoldung. Angestellte müssen anders als Beamte jedoch die üblichen Sozialabgaben entrichten, sodass sich dadurch die Nettovergütung um ca. 20 Prozent mindert.

Stand: 07.10.2020

 

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