Dienstunfall

Als Dienstunfall gilt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, § 31 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Zum Dienst gehören nach § 31 Absatz 1 Seite 2 BeamtVG dabei auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und in einigen Fällen auch Nebentätigkeiten, jedoch nur im öffentlichen Dienst.

Schließlich gilt auch als Dienst das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle (Wegeunfall, vgl. § 31 Absatz 2 BeamtVG). Das Gesetz erkennt auch dann, wenn der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem eine Unterkunft besitzt, auch den Weg von und nach der Familienwohnung als „Dienst“ an.

Warum kann die Anerkennung als Dienstunfall wichtig sein?

  • Nach einem Dienstunfall muss der Dienstherr die vollständigen Kosten der Heilbehandlung übernehmen. Bei der Beihilfe im „Normalfall“ werden hingegen regelmäßig weniger Kosten erstattet (je nach Bundesland 50 Prozent, vgl. das hlb-Infoblatt „Beihilfe“). Zudem findet keine Beschränkung des Leistungskatalogs statt, es sind alle notwendigen und vernünftigen Behandlungen des Beamten zu übernehmen, weil dieser während des Dienstes verletzt worden ist.
  • Wird der Beamte nach einem Dienstunfall dauerhaft dienstunfähig und in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, erhält er nicht das „normale“ Ruhegehalt, sondern ein erhöhtes Unfallruhegehalt.  Die jeweilige Höhe ist einzelfallbezogen. Vom Sinn und Zweck her kann man aber formulieren, dass die Abzüge wegen der Vorzeitigkeit des Ruhestandes durch die Erhöhung des Unfallruhegehaltes ausgeglichen werden sollen.
  • Weiterhin kann die Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt oder nicht, eine Rolle spielen, wenn mehrere Dienstunfälle nacheinander und aufeinander aufbauend auftreten. Wenn etwa die gleiche Verletzung erneut zu einem späteren Zeitpunkt auftritt und der „erste“ Unfall zu einem Vorschaden geführt hat, sodass beim zweiten Unfall die Gesundheitsschädigung schneller oder schlimmer eintritt, wird der zweite Unfall nur anerkannt, wenn die Vorschädigung des ersten Unfalls schon als Dienstunfallfolge anerkannt ist.

Mobbing als Dienstunfall?

Nach der Rechtsprechung ist Mobbing kein „plötzliches Ereignis“. Die Voraussetzung des plötzlichen Ereignisses sei nur dann erfüllt, wenn das Unfallereignis in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum eintrete, so das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Urteil aus 2008. Dies sei bei Mobbing regelmäßig nicht der Fall, so das Gericht (VG Göttingen, Urteil vom 2. April 2008, Az. 3 A 263/06, juris). Unter Umständen kann es sich aber um eine „Dienstbeschädigung“ (§ 31 Absatz 3 BeamtVG) handeln.

Voraussetzung: Ereignis, das einen Körperschaden verursacht

Das Unfallereignis muss die rechtlich allein wesentliche Ursache sein. Das Ereignis ist dann nicht ursächlich, wenn es sich um eine sogenannte Gelegenheitsursache handelt, d. h. wenn bereits eine Veranlagung bestand, sodass es zur Auslösung eines akuten Erscheinens nicht besonderer Einwirkungen bedurfte, sondern ein Alltagsereignis dafür ausreichte.

Voraussetzung: „In Ausübung des Dienstes“

Die Konkretisierung des Begriffes „in Ausübung des Dienstes“ wird von der Rechtsprechung übernommen. Zuletzt hat das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2013, Az. 2 A 358/10, juris), dass eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst vorauszusetzen sei. Ein untrennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang sei z. B. gegeben während der Nahrungsaufnahme während der Dienstzeit in Diensträumen oder im Rahmen eines dort stattfindenden privaten Gesprächs unter Kollegen. Demgegenüber verblieben beim Beamten jene Risiken, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergäben.

Ansprüche

Bei einem anerkannten Dienstunfall besteht Anspruch auf (besondere) Unfallfürsorgeleistungen. Sie umfassen u. a.

  • Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32 BeamtVG). Besondere Aufwendungen: Ist dem Beamten durch die erste Hilfeleistung ein finanzieller Nachteil entstanden, so ist dem Beamten der nachgewiesene und notwendige Aufwand zu ersetzen; ² Antrag auf Erstattung von Sachschäden - 3-Monatsfrist!
  • Heilverfahren gemäß §§ 33-34 BeamtVG (Ärztliche Behandlung und Arzneimittel);
  • Unfallausgleich, § 35 BeamtVG: Wenn Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate beschränkt ist;
  • Unfall-Hinterbliebenenversorgung, §§ 39-42 BeamtVG;
  • einmalige Unfallentschädigung, § 43 BeamtVG;
  • usw., vgl. die Regelungen im BeamtVG.

Weiteres Vorgehen und Fristen

Professorinnen und Professoren sollten sofort nach Erleiden des Dienstunfalls den Dienstunfall oder den Schadensfall melden, weil Fristen zu beachten sind, und zwar die folgenden:

  • Was die Unfallmeldung angeht, so existiert eine Ausschlussfrist von 2 Jahren, d. h. 2 Jahre nach dem Eintritt des Unfalls muss dieser bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten gemeldet werden, damit Unfallfürsorgeansprüche (siehe unten) bestehen können; nur ausnahmsweise wird diese Frist auf 10 Jahre erhöht.
  • Bei Sachschäden gilt eine kurze Frist von 3 Monaten

Nach Anerkennung des Dienstunfalls kann ein Antrag auf Kostenerstattung geltend gemacht werden.

Stand: 08.09.2020

 

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